Rz. 6
Die Unrichtigkeit kann sich auf alle Teile des Urteils beziehen (wegen der Berichtigung eines Leitsatzes zu einem Beschluss des BVerfG vgl. Stricker, NJW 1996, 440). Berichtigt werden können nach § 138 daher Rubrum, Tenor einschließlich der Kostenentscheidung und des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulassung, Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung.
Rz. 6a
Rubrum
Im Rubrum eines Urteils sind die Beteiligten aufzuführen, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung beteiligt waren. Eine Berichtigung der Bezeichnung der Beteiligten ist zulässig, solange die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Rechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss v. 3.6.2003, X ZB 47/02 m. w. N.; zur Auslegung der Beteiligtenbezeichnung in der Klage und zur Rubrumsberichtigung analog § 319 ZPO BAG, NJW 2002, 459). Ist das Aktivrubrum des Urteils unrichtig, ist die Berichtigung nach § 138 gegenüber einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG vorrangig (vgl. BSG, Beschluss v. 10.1.2005, B 2 U 294/04 B). Erfährt das Gericht erst nach Erlass der Entscheidung von einer Änderung der Anschrift eines Beteiligten, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (OVG Hamburg, Urteil v. 14.10.1999, 3 Bf 196/98). Auch die Bezeichnung der beteiligten (auch ehrenamtlichen) Richter kann nach allgemeiner Meinung berichtigt werden (vgl. BGHZ 18, 350, 354; Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 138 Rz. 7; Harks, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 138 Rz. 8; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 138 Rz. 3b; Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 138 Rz. 14), auch wenn dies unter Umständen für Außenstehende nur teilweise erkennbar sein kann (z. B. durch Vergleich mit dem Sitzungsprotokoll).
Rz. 6b
Tenor
Der Tenor eines Urteils kann sowohl hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache als auch zu Kosten- und Nebenentscheidungen berichtigt werden. Ein offensichtlicher Fehler liegt z. B. dann vor, wenn der verkündete Tenor von dem schriftlich niedergelegten Tenor abweicht. Dies kann unproblematisch durch Vergleich mit dem zur Verlesung der Urteilsformel schriftlich niedergelegtem Tenor nachvollzogen werden. Weiterhin können versehentliche Unvollständigkeiten im Tenor berichtigt werden, wenn die Entscheidungsgründe klar ergeben, dass eine Entscheidung insoweit getroffen werden sollte (vgl. BGH, NJW 1964, 1858; BSG, Beschluss v. 13.4.2000, B 7 AL 222/99 B, a. A. Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 138 Rz. 18). Dies ist z. B. auch beim Fehlen der Klageabweisung im Übrigen der Fall, wenn sich dies klar aus den weiteren Teilen des Urteils (Kostenentscheidung, Entscheidungsgründe) ergibt. Es darf sich bei der Unrichtigkeit nicht um einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler handeln, denn die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, rv 2003, 235; vgl. auch oben Rz. 4, 5). Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung vor, kann auch eine Urteilsformel bis ins Gegenteil korrigiert werden (vgl. BGH, NJW 1995, 1033).
Die Berichtigung des Tenors (und von Urteilsergänzung nach § 140) kann in Konkurrenz zur Einlegung von Rechtsmitteln stehen. Wenn die Entscheidungsgründe klar ergeben, dass eine Entscheidung insoweit getroffen werden sollte, kann eine versehentliche Unvollständigkeit im Tenor berichtigt werden (vgl. BGH, NJW 1964, 1858; BSG, Beschluss v. 13.4.2000, B 7 AL 222/99 B). Solange ein entsprechender Berichtigungsantrag möglich ist, kann jedenfalls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Unvollständigkeit des Tenors gestützt werden (vgl. BSG, Beschluss v. 18.8.1999, B 4 RA 25/99 B; BSG, Beschluss v. 13.4.2000, B 7 AL 222/99 B; ähnlich für die Berichtigung des Aktivrubrums BSG, Beschluss v. 10.1.2005, B 2 U 294/04 B; ähnlich zum Antrag auf Urteilsergänzung BSG, Beschluss v. 16.7.2004, B 2 U 41/04 B). Damit wird dem Beteiligten das Risiko aufgebürdet, dass seine Einschätzung der Berichtigungsmöglichkeit vom Gericht nicht geteilt wird und dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berichtigungsantrag die Frist für das Rechtsmittel abgelaufen ist, denn diese Frist wird i. d. R. vom Berichtigungsverfahren nicht berührt (siehe auch unten Rn. 15). Daher sollte nur ausnahmsweise das Rechtschutzbedürfnis für das Rechtsmittel verneint werden, nämlich dann, wenn ein Mangel gerügt wird, der zweifelsfrei berichtigt werden kann, sodass an dem Erfolg eines Berichtigungsbegehrens jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden kann (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 118 Rz. 1; Kopp/Schenke, VwGO, § 118 Rz. 2). Das wird man ohne Weiteres annehmen können, wenn der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Aktivrubrum des Urteils des LSG sei teilweise falsch. Der Kläger ist in einem solchen Fall auf den spezielleren und vorrangigen Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 138 zu verweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, solange ei...