Rz. 11
Die Entscheidung über die Urteilsberichtigung ergeht nach Satz 2 durch Beschluss (wegen der Berichtigung im Urteil des Rechtsmittelgerichts vgl. Komm. in Rz. 12). Eine mündliche Verhandlung ist möglich, aber gemäß § 124 Abs. 3 nicht erforderlich. Der Berichtigungsbeschluss, der keine Kostenentscheidung, aber eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (wegen der Begründungspflicht vgl. § 142), ist zuzustellen.
Auf der Urschrift des Urteils und ggf. den Ausfertigungen wird der berichtigende Beschluss vermerkt. Zu diesem Zwecke fordert die Geschäftsstelle die Ausfertigungen von den Beteiligten zurück, sie kann die Rücksendung allerdings nicht erzwingen. Werden die Akten elektronisch geführt, hat gemäß § 138 Satz 3 und 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. Das entspricht allgemein dem Verfahren für die Fälle, in denen das Gesetz die Anbringung eines gesonderten Vermerks (Berichtigungsvermerk, Ausfertigungsvermerk, Verkündungsvermerk etc.) vorsieht (vgl. auch § 130b ZPO). Da auf ein qualifiziert signiertes Dokument kein Zusatz gesetzt werden kann, ohne die Signatur zu zerstören, müssen Ergänzungen sowie Berichtigungen eines elektronischen Dokuments in einem gesonderten Dokument (§ 65a Abs. 7) festgehalten und dieses mit dem Ursprungsdokument untrennbar verbunden werden (vgl. dazu auch Stäbler, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, § 140 Rz. 15). Technisch kann dies dadurch umgesetzt werden, dass das Urteil und zum Beispiel der Berichtigungsbeschluss in einem gemeinsamen "Container" verpackt werden, der ebenfalls mit einer qualifizierten Signatur versehen wird. Diese Signatur muss nicht von der gleichen Person stammen, die das Dokument selbst signiert hat, denn sie dient hier nicht der persönlichen Zuordnung des Dokuments zu einem Verfasser, sondern der Sicherung der Zusammengehörigkeit der übertragenen Dokumente in Form einer "elektronischen Klammer". Da das deutsche Recht keine Behördensignatur kennt, muss auf die personenbezogene Signatur eines Gerichtsbediensteten zurückgegriffen werden (vgl. Viefhues, NJW 2005, 1009). Wird – wie im Regelfall – gemäß § 202 i.V.b. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich eine Abschrift zugestellt, muss diese nicht zurückgefordert werden, da die Abschrift die Urschrift nicht vertritt. In diesem Fall wird lediglich der Berichtigungsbeschluss und die berichtigte Abschrift zugestellt.