Rz. 12
Über die Berichtigung entscheidet gemäß § 138 Satz 2 der Vorsitzende. Beim Sozialgericht, für das diese Vorschrift unmittelbar gilt, ist dies selbstverständlich, denn der Vorsitzende hat das Urteil auch allein verfasst. Für das LSG und BSG, für die § 138 nur über § 153 bzw. § 165 entsprechend gilt, wäre auch eine Berichtigung durch die 3 Berufsrichter denkbar. So weist Mey (S. 530 unter Rz. 16) darauf hin, dass bei einer Entscheidung über die Berichtigung nach mündlicher Verhandlung, wie sie die anderen Verfahrensordnungen zulassen, der Senat mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden hätte, was dafür spreche, dass bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Vorsitzende nicht allein, sondern mit 2 weiteren Berufsrichtern zu entscheiden hätte. In der Praxis entscheidet aber auch beim BSG stets der Vorsitzende allein (vgl. bei Mey, a. a. O., Rz. 16).Entscheidet anstelle des Vorsitzenden der Senat des LSG, liegt ein Verfahrensfehler vor, da nicht auszuschließen ist, dass der Vorsitzende allein eine andere Entscheidung getroffen hätte (BSG, Beschluss v. 6.3.2012, B 1 KR 43/11 B, Rz. 5). Im Falle der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter/Einzelrichterentscheidung nach §§ 153 Abs. 5, 155 Abs. 3 und 4 ist dieser zuständig (vgl. auch Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 138 Rz. 28).
Rz. 13
Zuständig ist der Vorsitzende des Spruchkörpers, der das Urteil erlassen hat. Dabei muss es sich (anders als im Falle der Tatbestandsberichtigung nach § 139) nicht um denselben Richter handeln, unter dessen Vorsitz die zu berichtigende Entscheidung getroffen worden ist (vgl. BGH, NJW 1989, 1281; Kopp/Schenke, VwGO, § 118 Rz. 8; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 118 Rz. 6; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, § 319 Rz. 22). Ist der Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, wird die Entscheidung über einen zugleich gestellten Antrag auf Urteilsberichtigung nicht zu den unaufschiebbaren Amtshandlungen (§ 47 ZPO) gehören, sodass der abgelehnte Richter vor Zurückweisung des Gesuchs nicht berichtigen kann. Ist der Kammervorsitzende verstorben oder mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt worden, entscheidet der nun zuständig gewordene Vorsitzende über die Urteilsberichtigung.
Rz. 14
Offenbare Unrichtigkeiten können von einer höheren Instanz berichtigt werden, solange ein Rechtstreit vor ihr schwebt und solange sie mit der Sache befasst ist (ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 11, 146, 148; BSG, SozR 1500 § 164 Nr. 33; BSG, Urteil v. 30.6.2016, B 5 RE 1/15 R, Rz. 17; BGH, Urteil v. 18.7.2001, XII ZR 66/99 und BGH, Urteil v. 22.2.2000, XI ZR 177/99 m. w. N.; LAG Hamm, Beschluss v. 20.3.2006, 4 Sa 55/05). Das gilt auch für das Revisionsgericht, sofern für die Berichtigung neue tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (BSG, SozR 1500 § 164 Nr. 33). Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem angefochtenen (vorinstanzlichen) Urteil nimmt das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 138 im Rahmen seiner Entscheidung über das Rechtsmittel vor (vgl. BSGE 46, 34, 40). Dafür ist – abweichend vom Grundsatz, dass nur der Vorsitzende entscheidet – der gesamte Spruchkörper zuständig (BSG, Urteil v. 30.6.2016, B 5 RE 1/15 R, Rz. 17).