Rz. 16

Nach allgemeiner Meinung sind Einwendungen gegen die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung im Rahmen der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss geltend zu machen (vgl. z. B. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 138 Rn. 5; Kopp/Schenke, § 118 Rn. 12; Kilian, in: Sodan/Ziekow, § 118 Rn. 33; a. A. Bay VGH, Beschluss v. 6.12.2004, 1 C 03.2374 = NvwZ-RR 2006 S. 582). Entsprechend der allgemeinen Regelung des § 172 ist gegen den Berichtigungsbeschluss des Kammervorsitzenden ebenso wie gegen seinen die Berichtigung ablehnenden Beschluss die Beschwerde gegeben, auch wenn die Hauptsache nicht berufungsfähig ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 138 Rn. 5; Boley, in: Lüdtke, § 138, Rn. 13; a. A. Peters/Sautter/Wolff, § 138 Rn. 39). Gegen Berichtigungsbeschlüsse des Senatsvorsitzenden des LSG ist die Beschwerde gemäß § 177 ausgeschlossen.

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