Rz. 2
Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 139 erfasst nur Unrichtigkeiten des Tatbestands, nicht des Rubrums, des Tenors oder der wertenden Ausführungen eines Urteils. Zum Tatbestand i. S. d. Vorschrift (vgl. auch Rz. 7 bis 11 zu § 136) gehören alle tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, mögen sie im Tatbestand oder auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein (allg. M. vgl. BGH, NJW 1993, 1851; BVerwG, Urteil v. 16.10.1984, 9 C 67/83, Rz. 9; BVerwG, Urteil v. 21.9.2000, 2 C 5/99; Redeker/von Oertzen, VwGO, § 119 Rz. 1; Zeihe, SGG, § 139 Rz. 2b). Berichtigt werden können nach § 139 (nur) "andere" Unrichtigkeiten und Unklarheiten des Tatbestands, also solche, die nicht nach § 138 korrigiert werden können, weil sie nicht offenbar sind oder keine bloßen Erklärungsmängel bzw. keine Fehler im Ausdruck des Willens sind, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen (zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten vgl. Komm. in Rz. 4 ff. zu § 138). § 320 ZPO nennt als korrigierbare Unrichtigkeiten Auslassungen, Dunkelheiten und Widersprüche. Eine Auslassung ist gegeben, wenn ein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten übergangen worden ist (vgl. BVerwG, NvwZ 1993, 62; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 119 Rz. 8). Keine Auslassung liegt vor, soweit die Wiedergabe der Einzelheiten durch eine zulässige Bezugnahme im Tatbestand ersetzt worden ist (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 119 Rz. 4). Unrichtigkeiten, Dunkelheiten usw. liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen zwar nicht wörtlich, aber sinngemäß zutreffend wiedergegeben ist (Zöller, ZPO, § 320 Rz. 4). Bei § 139 kommt es nicht auf das Auseinanderfallen von Willen und Erklärung an, korrigierbar sind auch Unrichtigkeiten, die auf Denkfehlern beruhen (vgl. Mey, 533). Fraglich ist, ob auch offenbare Unrichtigkeiten des Tatbestands i. S. d. § 138 nach § 139 berichtigt werden können (offen gelassen bei Mey, a. a. O.; verneinend Redeker/von Oertzen, VwGO, § 119 Rz. 2; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 119 Rz. 4), dies sind aber keine "anderen Unrichtigkeiten", für eine Anwendung von § 139 neben § 138 besteht daher kein Anlass. Weil der Tatbestand gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 5 nur gedrängt darzustellen ist, ist die Tatbestandsberichtigung als unbegründet abzulehnen, wenn das Ergänzungsbegehren beiläufige Bemerkungen oder andere für die Entscheidung unwesentliche Punkte betrifft (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 139 Rz. 2c; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 319 Rz. 2; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 119 Rz. 8). Nicht berichtigt werden ferner Rechtsausführungen der Beteiligten im Tatbestand (vgl. Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 139 Rz. 7; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 139 Rz. 2c; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 119 Rz. 8) oder Fehler, die offensichtlich in keiner Hinsicht Bedeutung haben können (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 320 Rz. 2; unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis).