Rz. 10

Der Berichtungsbeschluss und der die Berichtigung ablehnende Beschluss sind nach § 139 Abs. 2 Satz 2 unanfechtbar. Die ganz h.M lässt aber unter einschränkender Auslegung des § 139 Abs. 2 Satz 2 eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zu, wenn dieses den Antrag als unzulässig abgewiesen hat oder wenn ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl. BFHE 90 S. 285; LSG Bremen, SozSich 1987 S. 223; offen gelassen in BGH, MDR 1988 S. 389; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 139 Rn. 5 m. w. N.; Zeihe, § 139 Rn. 10b; Kilian, in: Sodan/Ziekow, § 119 Rn. 27; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, § 139 Rn. 9 m. w. N.; Redeker/von Oertzen, § 119 Rn. 7). Das Beschwerdegericht kann schon mangels eigener Wahrnehmung über die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung des Vordergerichts, und weil eine Beweisaufnahme hierüber gemäß § 139 Abs. 2 Satz ausgeschlossen ist, den Tatbestand nicht selbst berichtigen. Wenn es die Beschwerde in den oben bezeichneten Ausnahmefällen für begründet hält, kann es daher nur zurückverweisen (vgl. Kopp/Schenke, § 120 Rn. 6; Kilian, in: Sodan/Ziekow, § 119, Rn. 27).

 

Rz. 11

Gegenvorstellungen gegen einen Tatbestandsberichtigungsbeschluss sind nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig, da diese Beschlüsse ihrerseits nicht der Tatbestandsberichtigung unterliegen und andernfalls der Weg zu einer endlosen Kette von Tatbestandsberichtigungsanträgen eröffnet wäre. Auch würde es die Tatrichter nötigen, über Tatbestandsberichtigungsanträge noch zu einem Zeitpunkt zu befinden, in dem sie keine zuverlässige Erinnerung an den Verlauf der mündlichen Verhandlung mehr haben können (BGH, MDR 1988 S. 389).

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