Rz. 11

Der durch das 7. SGGÄndG angefügte und durch das SGGArbGG geänderte Abs. 4 ist mit Wirkung zum 25.10.2013 aufgehoben worden. Infolge der Aufhebung der Differenzierung zwischen ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitnehmer bedarf es keiner gesonderten Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitnehmer mehr. Vielmehr werden auch für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten nach § 6a BKGG und für Angelegenheiten der Arbeitsförderung ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten berufen (BT-Drs. 17/12297 S. 39).

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