Rz. 2
§ 142 definiert nicht den Begriff des Beschlusses. Der Beschluss steht als weitere Entscheidungsform neben Urteil und Gerichtsbescheid. Abzugrenzen ist der Beschluss von der bloßen prozessleitenden Verfügung (§ 172), die keine Entscheidung trifft, und anderen Verfügungen und Anordnungen des Gerichts sowie von Entscheidungen des Urkundsbeamten. Dass eine Entscheidung in der Form eines Beschlusses zu treffen ist, wird durch das jeweilige Prozessrecht bestimmt. Beschlüsse sind in erster Linie Entscheidungen, die dem Urteil vorausgehen oder ihm nachfolgen (vgl. Zeihe, SGG, § 142 Rz. 2a), sie können aber auch urteilsersetzend die Instanz abschließen (§ 153 Abs. 4; § 158 Satz 2).
Rz. 3
Ausdrücklich für anwendbar erklärt § 142 Abs. 1 für alle Beschlüsse § 128 Abs. 1 Satz 1, § 134 und § 138, für Beschlüsse, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, auch die §§ 129, 132, 135 und 136. Hierdurch wird zugleich deutlich, dass Beschlüsse sowohl nach mündlicher Verhandlung als auch ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Einer Verweisung auf § 124 Abs. 3 bedurfte es daher nicht. Für Beschlüsse, die lediglich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergehen, gilt § 142 Abs. 1 HS 2 nur eingeschränkt (Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 142 Rz. 7).
Damit regelt § 142, wie die Parallelvorschriften § 329 ZPO und § 122 VwGO (dazu BVerwG, NVwZ 2000, 190, 192), das Beschlussverfahren nur unvollständig (vgl. LSG, Nordrhein-Westfalen, SGb 1988, 78).
Rz. 4
Die Stellung der Vorschrift im 5. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des 2. Teils des SGG und die Bezugnahme auf Vorschriften dieses Unterabschnitts machen ferner deutlich, dass § 142 keine Aussage dazu enthält, welche anderen Vorschriften als die in Abs. 1 genannten auf Beschlüsse anzuwenden sind. Das SGG sieht für eine Vielzahl unterschiedlichster Verfahrensituationen die Entscheidung durch Beschluss vor (ausführlich dazu z. B. Bley, in: GK-SGG, § 142 Anm. 2c; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 142 Rz. 1; Happ, in: Eyermann, VwGO, § 122 Rz. 5) und hängt auch davon ab, ob mit oder ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Insoweit sind zunächst 2 grundlegende Arten von Beschlüssen zu unterscheiden: Beschlüsse im Verfahren, die i. d. R. der Entscheidung über prozessuale Fragen oder der Fortführung des Verfahrens und damit der Vorbereitung der eigentlichen Entscheidung dienen, und streitentscheidende Beschlüsse, die ein selbständiges Verfahren abschließen und daher im Prinzip rechtsmittelfähig sein müssen (Hufen, § 39 Rz. 2). Für die letztgenannten streitentscheidenden Beschlüsse finden grundsätzlich zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Paragrafen und den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§§ 60 bis 75, 103, 104, 108, 114) die Vorschriften über Urteile (vgl. aber § 124 Abs. 3) entsprechende Anwendung (vgl. die Komm. zu § 134; zu § 122 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 122 Rz. 3, 4 m. w. N.), hierzu zählt auch die Absetzungsfrist innerhalb von 5 Monaten (vgl. die Komm. zu § 134 Rz. 7 sowie BGH, Beschluss v. 22.11.2004, NotZ 23/04, Rz. 6). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, gelten die Vorschriften über die Durchführung der mündlichen Verhandlung entsprechend. Aufstellungen über die anzuwendenden Vorschriften etwa bei Berger-Delhey, RV 1988, 181, 186; Bley, in: GK-SGG, § 142 Anm. 3b; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 142 Rz. 3a; Pawlak, in: Hennig, SGG, § 142 Rz. 19 ff., wobei nicht alles unstreitig ist, wie z. B. die Anwendung der in § 142 nicht genannten §§ 139 und 140 (vgl. aber die Nennung der §§ 119, 120 VwGO in § 122 VwGO; vgl. dazu Zeihe, SGG, § 142 Rz. 11a) und im Einzelfall auch zu prüfen ist, ob die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch Spezialbestimmungen ausgeschlossen ist (vgl. Rohwer-Kahlmann, SGG, § 142 Rz. 9 mit Hinweis auf § 160a Abs. 4 Satz 2 und § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO).