Rz. 10

Aus der Begründungspflicht, aber auch aus dem Erfordernis der Zustellung (§ 133 Satz 2, § 142 Abs. 1, § 132 Satz 2 i. V. m. § 135) folgt, dass ein Beschluss, der der Begründungspflicht unterliegt, auch dann schriftlich (ggf. zum Sitzungsprotokoll diktiert) abgefasst werden muss, wenn er in der mündlichen Verhandlung ergangen und mündlich verkündet worden ist (vgl. Kopp/Schenke, § 122 Rn. 7; Redeker/von Oertzen, § 122 Rn. 4; Pawlak, in: Hennig, § 142 Rn. 23).

 

Rz. 11

Die Anforderungen an die Begründung richten sich im Wesentlichen nach dem Charakter des Beschlusses und den Anforderungen des Einzelfalls. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht. Es muss vielmehr i. d. R. eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Gesetzeswortlaut erfolgen und die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts müssen dargelegt werden. Schon für Urteile ist anerkannt, dass sie nicht bereits dann keine Entscheidungsgründe enthalten, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (s. a. bei § 136). Erst recht gilt dies aber, wenn es um die Begründung von Beschlüssen nach § 142 Abs. 2 geht (vgl. BSG, Beschluss v. 10.3.2011, B 1 KR 134/10 B). Fehlt die erforderliche Begründung, leidet der Beschluss an einem Verfahrensmangel (vgl. z. B. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 142 Rn. 5e), so dass – wenn die Beschwerde gegeben ist – die Zurückverweisung infrage kommt (vgl. Redeker/von Oertzen, § 122 Rn. 5; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 122 Rn. 11; BSG, Urteil v. 31.10.2002, B 4 RA 51/02 R). Wenn die Beschwerde nicht gegeben ist, eröffnet jedoch auch der Verfahrensfehler nicht den Beschwerdeweg (vgl. Zeihe, § 142 Rn. 12c). Weil gegen urteilsersetzende Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 3 den Beteiligten das Rechtsmittel zusteht, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte, sind solche Beschlüsse des LSG so zu begründen, dass sie wie ein Urteil selbständige Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung sein können. Sie müssen also nicht nur die nach § 136 Abs. 1 für ein Urteil, an dessen Stelle sie ergehen, notwendigen Inhalte darstellen, sondern insbesondere auch alle Haupttatsachen festhalten, auf welche das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.2002, B 4 RA 51/02 R).

 

Rz. 12

Gemäß Abs. 2 Satz 3 bedürfen Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Der Wortlaut des Satzes 3 lässt im Hinblick auf die Änderung des Abs. 2 insgesamt (6. SGGÄndG) bestimmende Differenzierung zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel nicht die Auslegung zu, die Möglichkeit, nach Abs. 2 Satz 3 zu verfahren, sei auch bei Beschlüssen gegeben, die nicht über Rechtsmittel, sondern über Rechtsbehelfe entscheiden (a. A. Pawlak, in: Hennig, § 142 Rn. 32b, wo aber nicht genannt wird, auf welche Rechtsbehelfsentscheidungen sich die Regelung beziehen könnte; wie hier: Binder, in: Lüdtke, § 142 Rn. 14; Rohwer-Kahlmann, § 142 Rn. 14). Die Beschränkung auf Beschlüsse über Rechtsmittel erscheint zudem deshalb nachvollziehbar, weil bei Rechtsmitteln, anders als bei Rechtsbehelfen wie etwa dem Wiedereinsetzungsantrag, notwendig bereits eine gerichtliche Entscheidung der Vorinstanz vorliegt, deren Begründung geteilt werden könnte. Zudem sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch diese Regelung die Beschwerdegerichte weiter entlastet werden, indem auf eine Wiederholung der für die Bestätigung einer Entscheidung maßgebenden Gründe verzichtet wird (vgl. BR-Drs.. 132/01 zu Art. 1 Nr. 47 – § 142).

 

Rz. 13

Absatz 2 Satz 3 bedeutet eine Begründungserleichterung (vgl. zu § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Kopp/Schenke, § 122 Rn. 5). Es kann aber nicht ganz auf eine Begründung verzichtet werden, denn es bedarf nach Abs. 2 Satz 3 lediglich keiner "weiteren" Begründung. Es gelten hier die Ausführungen zur Begründung des Urteils (§ 136) entsprechend. Das Gericht kann sich deshalb in seiner Entscheidung auf eine Bezugnahme beschränken (zu § 122 VwGO Redeker/von Oertzen, § 122 Rn. 5), die Rechtsmittelentscheidung muss aber in jedem Falle diese Bezugnahme bzw. einen Hinweis darauf enthalten, dass das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt und aus den gleichen Gründen so entscheidet, wie sie auch für diese maßgebend waren (vgl. so zu § 122 VwGO Kopp/Schenke, § 122 Rn. 8). Auf neues Vorbringen ist ggf. einzugehen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 122 Rn. 10).

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