Rz. 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde telegrafisch, fernschriftlich oder durch Telekopie eingelegt wird. Soweit das BSG meint, auf § 126 BGB könne angesichts der Eigenständigkeit des Prozessrechts zur Klärung der Frage, was unter "schriftlich" zu verstehen ist, nicht abgestellt werden (Urteil v. 21.6.2001, B 13 RJ 5/01 R; Urteil v. 16.11.2000, B 13 RJ 3/99 R, NJW 2001 S. 2492), mag dem im Grundsatz zugestimmt werden können. Indessen ändert dies nichts daran, dass wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung zunächst von § 126 BGB ausgegangen werden muss. Nach § 126 Abs. 1 BGB gilt: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

 

Rz. 2a

Die Schriftform ist daher grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Klage eigenhändig unterzeichnet wurde (BFH, Beschluss v. 17.3.2005, VIII B 320/03; Beschluss v. 10.7.2002, VII B 6/02, BFH/NV 2002 S. 1597). Im Übrigen aber sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 145 Abs. 1 (bzw. § 151 SGG) eine Reihe von Ausnahmen möglich. Schriftlichkeit kann auch ohne eigenhändige Namensunterschrift angenommen werden, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt. Solche Umstände sind z. B. die im Schreiben zum Ausdruck kommende Sachkenntnis oder die Nutzung eines Anwaltsbriefbogens mit maschinenschriftlichem Namenszug (BVerwG, Urteil v. 6.12.1988, 9 C 40/87, NJW 1989 S. 1175; LSG NRW, Urteil v. 10.4.2000, L 10 B 1/00 VG; LSG NRW, Urteil v. 25.6.2003, L 11 KA 243/01). Zweck des Schriftformerfordernisses ist es, dass die Unterschrift den Urheber erkennen lässt und gewährleistet ist, dass das Schriftstück nicht nur als Entwurf, sondern mit Wissen und Wollen des Verfassers bei Gericht eingeht (hierzu BSG, Urteil v. 16.11.2000, B 13 RJ 3/99 R, NJW 2001 S. 2492). Dem wird Rechnung getragen, wenn sich genau dies aus anderen Umständen hinreichend sicher ergibt, andernfalls das Schriftformerfordernis zu einem formalistischen Selbstzweck denaturieren würde (LSG NRW, Urteil v. 10.4.2000, L 10 B 1/00 VG).

Schriftform ist ferner gewahrt, wenn die Beschwerde mittels Computerfax, telegrafisch bzw. fernschriftlich bzw. durch Telefax eingelegt wird (GmSOGB, Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000 S. 2340; hierzu Wirges, AnwBl. 2002 S. 88; krit. Düwell, NJW 2000 S. 3334; Schwachheim, NJW 1999 S. 621; LSG NRW, Urteil v. 24.3.1999, L 10 SB 99/98). Soweit es um die Einreichung elektronischer Dokumente geht, ist auf die Kommentierung zu § 65a SGG zu verweisen.

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