Rz. 3
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb einer einmonatigen Frist nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim LSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Bei Auslandszustellung gilt entsprechend § 87 Abs. 1 SGG eine Frist von drei Monaten (Zeihe, SGG, 10/2010, § 145 Rn. 7b; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 145 Rn. 5).
Rz. 4
Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist auf ein Jahr; lautet die Belehrung dahin, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist, läuft überhaupt keine Frist (§ 66 Abs. 2 SGG). Gleichermaßen läuft keine Frist, wenn die Belehrung bewusst unterbleibt, um die Beteiligten von einem Rechtsbehelf abzuhalten. In einem solchen Fall kann die Beschwerde allenfalls dann unzulässig werden, wenn der von der Entscheidung des SG beschwerte Beteiligte seine Beschwerdebefugnis verwirkt hat. Sofern über ein nicht statthaftes Rechtsmittel belehrt worden ist, soll dies mit der Folge, dass die Jahresfrist keine Anwendung findet, dem Fall gleichstehen, dass fälschlich darüber belehrt worden ist, es sei kein Rechtsbehelf gegeben (so LSG Sachsen, Urteil v. 3.11.2010, L 1 AL 127/10; BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; BVerwG, Urteil v. 25.6.1985, 8 C 116.84, BVerwGE 71 S. 359). Dem ist nicht zuzustimmen, denn der Betroffene konnte in diesem Fall nicht darauf vertrauen, ohne Einhaltung einer Frist einen Rechtsbehelf einlegen zu können (ablehnend auch Zeihe, SGb 1998 S. 321, 322; hierzu auch die Kommentierung zu § 66 SGG).
Rz. 5
Nach alter Rechtslage musste die Nichtzulassungsbeschwerde beim SG eingelegt werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 a. F.). Die Beschwerdefrist war auch gewahrt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde beim Beschwerdegericht eingelegt wurde (§ 145 Abs. 1 Satz 3 a. F.). Infolge des 6. SGGÄndG ist die Nichtzulassungsbeschwerde ab 2.1.2002 zwingend beim LSG einzulegen. Fraglich erscheint, ob es zur Fristwahrung ausreicht, wenn die Beschwerde beim SG eingelegt wird und das LSG erst nach Fristablauf erreicht. Auf der Grundlage von § 91 SGG müsste dies bejaht werden. Hiernach ist die Frist für die Erhebung der Klage gewahrt, wenn die Klageschrift zwar beim unzuständigen Gericht eingeht, aber an das zuständige Gericht adressiert wird. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt diese Vorschrift infolge von § 153 Abs. 1 SGG indessen nicht. Hieraus folgt, dass die Beschwerde fristwahrend nur beim LSG eingelegt werden kann (Zeihe, SGG, § 145 Rn. 5; Leitherer, SGG, § 145 Rn. 5).