Rz. 7

Die Nichtzulassungsbeschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und es sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden (§ 145 Abs. 2). Fehlt es hieran, sind damit keine Konsequenzen verbunden. Mindestanforderungen an den Inhalt einer Nichtzulassungsbeschwerde sieht das SGG nicht vor. Die Regelung des § 145 Abs. 2 stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt (vgl. aber Rz. 7a). Ungeachtet dessen ist es zweckmäßig, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Verfehlt ist es, wenn Beteiligte eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Argumenten begründen, die in das eigentliche Berufungsverfahren gehören. Es ist unerheblich, ob das SG offenkundig fehlsam entschieden hat und der geltend gemachte Anspruch doch zusteht. Die Berufung muss zunächst zugelassen werden; dies setzt einen völlig anderen Vortrag als im ggf. nachfolgenden Berufungsverfahren voraus. Zulassungsgründe müssen grundsätzlich nicht dargelegt werden, es sei denn, es wird ein Verfahrensmangel gerügt (BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3). So begründet nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.11.2007, L 9 KR 57/04 NZB).

 

Rz. 7a

Lediglich wenn der Beschwerdeführer eine Berufungszulassung wegen eines Verfahrensmangels betreibt, ist er gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 ("geltend gemacht") gehalten, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der Mangel ergeben soll (hierzu eingehend Zeihe, SGG, § 144 Rn. 28a ff.). Der Beteiligte darf das Rügerecht nicht verloren haben (hierzu § 295 ZPO). Die Rüge ist auch bei von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmängeln zu erheben (Zeihe, SGG, § 144 Rn. 28a). Zumindest aber muss das Beschwerdegericht deutlich erkennen können, worum es dem Beschwerdeführer geht. Das ist dann der Fall, wenn das Vorbringen so spezifiziert ist, dass hieraus ein als rechtswidrig beurteilter Verfahrensvorgang erkennbar wird (Zeihe, SGG, § 144 Rn. 28a). Fehlt es hieran, führt das zur Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 145 Rn. 40; Kummer, NZS 1993 S. 337, 342; Bernsdorff, in: Hennig, SGG, § 145 Rn. 26).

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