Rechtsanwälte ...
Bielefeld, ...
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen...
In dem Rechtsstreit
Dr. ..., Arzt für Allgemeinmedizin, ...
- Kläger und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte: Rechtanwälte ...
gegen
Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe ...
- Beklagte und Beschwerdegegner
wird gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund v. ... (Aktenzeichen ...)
Beschwerde
eingelegt.
Es wird beantragt, die Berufung zuzulassen.
Begründung:
I.
Streitbefangen sind sachlich-rechnerische Berichtigungen im Volumen von 97,82 EUR für die Quartale 3/00 und 4/00. Der als Arzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger hat im Rahmen des Notdienstes Leistungen nach den Gebührennummern (GNR) 5010, 5015, 5019 und 5023 EBM erbracht und abgerechnet. Die Beklagte hat diese Leistungen abgesetzt, da der Kläger nicht die nach § 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie v. 10.2.1993 in der Fassung v. 20.11.1995 notwendige Genehmigung habe und diese Leistungen daher nicht erbringen dürfe. Mit seinem Widerspruch hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich jeweils um medizinisch notwendige Leistungen gehandelt, die er habe erbringen müssen, da er sich sonst strafbar gemacht hätte. Bei Notfällen würde die Radiologievereinbarung nicht eingreifen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid v. 30.7.2001). Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Dortmund mit Urteil v. 26.3.2002 zurückgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, dem Kläger sei untersagt, die streitbefangenen Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Auch im Notfalldienst sei er an die Genehmigungspflicht gebunden. Die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringung bestünden im Interesse der Patienten. Es sei kein Grund dafür erkennbar, diese Anforderungen im Notfalldienst außer Kraft zu setzen. Seien Leistungen erforderlich, die der Notfallarzt mangels Genehmigung nicht erbringen dürfe, müsse er die Leistungen durch eine Krankenhausambulanz durchführen lassen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Berufung bedarf der Zulassung, da der Beschwerdewert unter 750,00 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG); der Antrag betrifft auch keine Leistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG sind erfüllt. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen sind klärungsbedürftig und klärungsfähig. Sie sind bisher nicht geklärt. Höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik liege nicht vor. Sie ist von allgemeiner Bedeutung, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Der Kläger sei – wie jeder andere im Notdienst tätige Arzt – verpflichtet, auch im Rahmen des Notdienstes eine korrekte Diagnose zu erstellen. Hierzu sei es im Einzelfall auch erforderlich, Röntgenaufnahmen zu fertigen. Die ordnungsgemäße Diagnostik und anschließende Entscheidung, welche Behandlung durchzuführen sei, könne er nicht davon abhängig machen, ob ihm die Strahlendiagnostik von der Beklagten genehmigt worden sei. Unterlasse er die medizinisch gebotene Diagnostik, mache er sich strafbar. Daher seien Leistungen, die im Notdienst erbracht werden müssten auch dann abrechnungsfähig, wenn die hierfür an sich erforderliche Genehmigung nicht vorliege.