Rechtsgrundlage

Die Vorschrift, die die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter regelte, ist durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3686) mit Wirkung zum 1.1.1975 aufgehoben worden. Es gilt jetzt für alle Gerichtsbarkeiten einheitlich § 45 DRiG.

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