Rz. 11

Ausweislich des Wortlauts betrifft Abs. 2 nur die unbegründete Berufung. Für die unzulässige Berufung gilt § 158 SGG. Eine Bezugnahme ist bei einer unzulässigen Berufung vielfach nicht möglich, denn die zur Unzulässigkeit der Berufung führenden Gründe sind andere als jene, die zur Klageabweisung geführt haben. Ausnahmsweise kann aber dann Bezug genommen werden, wenn die Klage unzulässig war und die insoweit fehlende Sachurteilsvoraussetzung auch für das Berufungsverfahren vorliegen muss, aber nicht gegeben ist (Peters/Sautter/Wolff, SGG, 3/1996, § 153 Rn. 16; Wagner, in: Hennig, SGG, § 153 Rn. 30; Knecht, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 153 Rn. 13). Die entgegenstehende Auffassung (Zeihe, SGG, § 153 Rn. 5a; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, SGG, § 153 Rn. 14) lässt unberücksichtigt, dass Abs. 2 nur deklaratorische Funktion hat.

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