Rz. 12

Von Nr. 2 werden die Wirkungen einer Klage- (§ 102 Satz 3) oder Berufungsrücknahme (§ 156) erfasst. Die Vorschrift meint Beschlüsse über die Wirkungslosigkeit bereits ergangener Entscheidungen und über die Kosten (Keller, SGG, § 153 Rn. 9b). Sie bezieht sich ferner auf Rücknahmen eines Antrags in einem selbständigen Verfahren (z. B. einstweiliger Rechtsschutz). Vom Wortlaut wird auch der Verzicht erfasst. Der Verzicht auf einen Anspruch hat indes keine unmittelbare prozessuale Konsequenz. Er muss mit einer Prozesserklärung verbunden werden, über die der Vorsitzende oder Berichterstatter entscheidet. Wird z. B. die Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen, so ist auf Antrag auszusprechen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ggf. mit der Klarstellung, dass die Entscheidung des SG wirkungslos ist, und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 155 Rn. 28). Entsprechendes gilt bei Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2). Ist streitig, ob die Berufung (oder Klage) wirksam zurückgenommen wurde, entscheidet der Senat (Keller, SGG, § 153 Rn. 9b). Ist streitig, ob das angenommene Anerkenntnis den Rechtsstreit erledigt hat, kann nicht nach Abs. 2 Nr. 2 verfahren werden (abw. Vorauflage und Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 155 Rn. 9a). Die Vorschrift betrifft nur Nebenentscheidungen (Keller, SGG, § 155 Rn. 9b; Zeihe, SGG, § 155 Rn. 16b). Über das Anerkenntnisurteil hat daher der Senat zu befinden (a. A. Knecht, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 155 Rn. 11).

 

Rz. 13

Nr. 2 ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz v. 24.8.2004 (BGB1.I S. 2198) dahingehend geändert worden, dass jeweils die Worte "auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt wurden. Musste zuvor der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über einen noch anhängigen Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden, ist diese Aufgabe nunmehr dem Vorsitzenden (Abs. 3) bzw. dem weiteren Berufsrichter (Abs. 4) übertragen.

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