Rz. 14

Die Norm meint eine Entscheidung über die deklaratorische Feststellung der Erledigung und die Entscheidung über die Kostenentscheidungen nach Erledigungserklärung (Keller, SGG, § 155 Rn. 9c). Die Vorschrift bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts sowohl auf einseitige als auch auf übereinstimmende Erledigungserklärungen. Die einseitige Erledigung ist die gesetzliche Folge des angenommenen Anerkenntnisses. Deswegen ist jede einseitige Erledigungserklärung auszulegen und einem vom SGG vorgesehenen Rechtsinstitut zur Verfahrensbeendigung zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil v. 20.12.1995, 6 RKa 18/95, USK 95155; Urteil v. 9.6.1994, 6/14a RKa 3/93, USK 95122; vgl. auch Zeihe, SGG, § 155 Rn. 17). Zur Kostenfolge einer einseitigen Erledigungserklärung im Anwendungsbereich des § 197a vgl. LSG NRW, Beschluss v. 31.10.2011, L 11 KA 61/11 B ER, und Beschluss v. 21.5.2010, L 11 B 15/09 KA ER, sowie die Kommentierung zu § 197a. Ist streitig, ob die Hauptsache erledigt ist, entscheidet der Senat (vgl. Rz. 13; Knecht, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 155 Rn. 12). Beziehen sich die Erledigungserklärungen nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, greift Abs. 2 Nr. 3 gleichermaßen nicht (Keller, SGG, § 155 Rn. 9c)

 

Rz. 15

Soweit nach Erledigung noch über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden ist, obliegt dies dem weiteren Berufsrichter (Abs. 4) bzw. Vorsitzenden (Abs. 3). § 155 Abs. 2 Satz l Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beim LSG noch über eine Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des SG zu entscheiden ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 7.2.2007, L 13 AS 68/07 PHK-B). Der abweichenden Auffassung des OVG NRW (Beschluss v. 4.3.2005, 22 E 958/04) und des OVG Hamburg (Beschluss v. 12.9.2006, 3 Bs 387/05, NVwZ-RR 2007 S. 211) kann nicht gefolgt werden. Verkannt wird, dass es nicht um eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren geht (zutreffend: Keller, SGG, § 153 Rn. 9c; vgl. auch Knecht, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 155 Rn. 12) und keine Nebenentscheidung zu treffen ist (zutreffend: VGH Bayern, Beschluss v. 11.8.2005, 24 C 05.1190; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.11.2006, 11 S 1918/06, NVwZ-RR 2007 S. 210).

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