Rz. 1

Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist § 156 mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert worden. Zuvor konnte die Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die Berufungsrücknahme (nicht: Zurücknahme) ist nunmehr grundsätzlich auch über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils sowie der urteilsersetzenden Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 bzw. § 158 Satz 2 möglich. Dies entspricht § 126 Abs. 1 VwGO sowie der Rechtsprechung des BSG (Beschluss v. 15.11.1999, B 2 U 247/99 B). Gemäß § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung hingegen nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Der Schutz des Berufungsbeklagten vor willkürlicher Disposition des Berufungsklägers über den Streitgegenstand wird dadurch gewährleistet, dass die Berufungsrücknahme nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung von der Einwilligung des Berufungsbeklagten abhängig gemacht wird (BT-Drs. 14/5943 S. 47; vgl. auch BR-Drs. 132/01 S. 57). Die praktischen Auswirkungen der Vorschrift sind bislang zu vernachlässigen.

 

Rz. 2

Mittels des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB IV v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 ein neuer Abs. 2 eingefügt und der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3 geworden. Hierzu die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6764 S. 57):

"Die Regelung ergänzt die Vorschriften über die Berufung im Sozialgerichtsverfahren um eine gesetzliche Rücknahmefiktion. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung und trägt somit zur Entlastung der Landessozialgerichte bei. Die Ergänzung orientiert sich an § 126 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Entsprechend der Klagerücknahmefiktion nach § 102 Absatz 2 bewirkt sie, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt, da auch im Berufungsverfahren ein Verstoß gegen die prozessualen Mitwirkungspflichten den Wegfall des Rechtsschutzinteresses indiziert (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/7716 zu § 102). Die fiktive Rücknahme der Berufung stellt das Gericht durch Beschluss fest mit der Folge, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177)."

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