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Ungeachtet des sozialgerichtlichen Verfahrens beherrschenden Offizialprinzips können die Beteiligten über den Streitgegenstand disponieren. Ausdruck dessen sind sowohl § 123 als auch § 156. Während § 123 bestimmt, dass das Gericht an die vom Kläger erhobenen Ansprüche gebunden ist, räumt § 156 dem Berufungsführer die Befugnis ein, das Berufungsverfahren durch einseitige Erklärung zu beenden. Die Beteiligten haben als Ausfluss dieser Dispositionsmaxime das Recht, selbst zu entscheiden, ob und mit welchem Ziel sie einen Rechtsstreit führen wollen; deshalb bleibt es ihnen überlassen, ob und in welchem Umfang sie Rechtsmittel gegen ein sie beschwerendes Urteil einlegen.

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