Rz. 12

Sieht das LSG die Berufung als unzulässig an, weil es an einem der in § 158 Satz 1 genannten oder der sonstigen Zulässigkeitserfordernisse fehlt, darf keine Sachprüfung erfolgen. Diese wäre nicht nur überflüssig, sondern auch falsch (Zeihe, SGG, § 158 Rn. 6a). Das LSG muss die Berufung (als unzulässig) verwerfen. Es darf nicht dahingestellt sein lassen, ob das Rechtsmittel unzulässig oder unbegründet ist, denn ein der Rechtskraft fähiges Prozessurteil schafft keine Rechts­kraft in der Sache selbst. Vielmehr erwächst nur die Entscheidung, dass die bestimmte Prozessvoraussetzung gefehlt hat, in Rechtskraft (BGH, Urteil v. 7.5.1981, VII ZR 366/80, NJW 81 S. 1962; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 158 Rn. 11). Die Entscheidung verwirft nur die eingelegte Berufung. Eine neue Berufung (oder auch eine Nichtzulassungsbeschwerde) kann daher noch fristgerecht eingelegt werden. Das LSG ist bei späteren Entscheidungen an das Verwerfungsurteil bzw. den Verwerfungsbeschluss gebunden (§ 202 i. V. m. § 318 ZPO). Die Bindungswirkung der früheren Verwerfungsentscheidung hindert das Gericht nicht, nunmehr die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu bejahen, wenn der mit dem wiederholten Rechtsmittel unterbreitete Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten anders liegt (BVerwG, Urteil v. 14.10.1997, 1 B 164/97, NVwZ 1998 S. 170). Mit Rechtskraft des Urteils/Beschlusses wird das Urteil des SG rechtskräftig.

 

Rz. 13

Ausgeschlossen ist es, die Berufung hinsichtlich eines einheitlichen Streitgegenstandes zugleich als unzulässig zu verwerfen und als unbegründet zurückzuweisen. Eine unzulässige Berufung darf nicht verworfen werden, solange es noch möglich ist, sie als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln oder eine solche noch zu erheben.

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