Rz. 1

Erstmals mit Art. 8 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl I 3057) erfährt die Vorschrift zum 1.1.2012 eine grundlegende Veränderung. Nach Art. 8 Nr. 8 dieses Gesetzes wird § 159 Abs. 1 wie folgt geändert:

  1. In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter "und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist." ersetzt.
  2. Nr. 3 wird aufgehoben.

Dem soll ausweislich BR-Drs. 315/11, S. 2, 3 zugrundeliegen:

"Die Sozialgerichte sind aufgrund der gestiegenen Zahl der Verfahren stark belastet. Zur Beschleunigung der Verfahren und zur Effizienzsteigerung in der Sozialgerichtsbarkeit sind daher Regelungen vorgesehen, die auf Vorschlägen einer Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz und einer Gemeinsamen Kommission der Justizministerkonferenz sowie der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister zur Änderung des Prozessrechts beruhen."

Ferner wird in BT-Drs. 17/6764, S. 28 und BR-Drs. 315/11, S. 41 ausgeführt:
"Mit der Änderung wird eine Einschränkung der Zurückverweisungsmöglichkeiten an das Sozialgericht erreicht. Die Stellung des Landessozialgerichts als Entscheidungsinstanz wird gestärkt; gleichzeitig wird die erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit entlastet, denn die Zurückverweisung soll nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich sein. Damit werden auch die Verfahrenslaufzeiten verringert. Die bisherige Nummer 1 bleibt unverändert. Wie bisher ist nach Nummer 2 ein wesentlicher Verfahrensmangel ein Zurückweisungsgrund. Allerdings muss künftig hinzukommen, dass dieser Mangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Dies ist der Fall, wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert. Im Hinblick auf die sich aus den §§ 153 und 157 ergebende Pflicht des Landessozialgerichts, grundsätzlich selbst Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden, wurde der ursprünglich in Nummer 3 enthaltene Zurückverweisungsgrund gestrichen. Im Interesse einer schnellen Erledigung des Rechtsstreits ist es sachgerecht, dem Landessozialgericht die Entscheidung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Urteils bekannt gewordenen neuen Tatsachen oder Beweismittel zu übertragen."

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, weil ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf zwei Tatsacheninstanzen nicht besteht (st. Rspr. des BVerfG; vgl. etwa BVerfG, Urteil v. 4.7.1995,1 BvF 2/86 u. a., BVerfGE 92 S. 365, 410).

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