2.1.5.1 Urteil
Rz. 42
Das zurückverweisende Urteil ist ein Endurteil, kann aber auch ein Teilurteil (§ 125) sein (Zeihe, SGG, § 159 Rn. 3). Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 bzw. § 158 kommt nicht in Betracht (Meßling, in: Hennig, SGG, § 159 Rn. 39). Etwas anderes gilt nur für Entscheidungen im Beschwerdeverfahren. Ist das zurückverweisende Urteil rechtskräftig, wird das erstinstanzliche Verfahren erneut eröffnet. Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten. Soweit tenoriert wird: "Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen", dürfte dies dann zutreffend sein, wenn nach Auffassung des LSG eine neue Verhandlung durchgeführt werden muss. Im Übrigen aber ist nur der Tenor "Der Rechtsstreit wird an das SG zurückverwiesen" korrekt. Wie das SG entscheidet, nämlich durch Gerichtsbescheid (§ 105), ohne mündliche Verhandlung (§ 142 Abs. 2) oder aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1), kann vom LSG regelmäßig nicht vorgegeben werden, solange das SG nur den zur Aufhebung führenden Mangel nicht wiederholt. Ohnehin wäre eine Tenorierung mit der Formel "zur erneuten ..." fehlerhaft, wenn zuvor durch Gerichtsbescheid oder ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde (unzutreffend daher BSG, Urteil v. 2.5.2001, B 2 U 29/00 R, SozR 3-1500 § 153 Nr. 13, im Fall einer Zurückverweisung zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG, obgleich dieses durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 entschieden hatte).
2.1.5.2 Zurückverweisungsadressat
Rz. 43
Zurückverwiesen wird an das SG, das in der ersten Instanz entschieden
hat. Nach Änderung der Gerichtsorganisation wird an ein anderes, nämlich das jetzt zuständige SG verwiesen (Keller, SGG, § 159 Rn. 5e), Hat das SG hingegen rechtswidrig seine Zuständigkeit angenommen, verbleibt es dabei, denn die örtliche Zuständigkeit wird durch das LSG nicht mehr überprüft (§ 98 Satz 1 SGG i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG).
Eine Zurückverweisung an einen bestimmten Spruchkörper oder an eine andere Kammer des SG ist nicht möglich, da eine dem § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO vergleichbare Regelung fehlt. Verwiesen wird daher nur an das SG. Die Zuständigkeit beim SG richtet sich allein nach dessen Geschäftsverteilung. Sieht diese keine besondere Zuständigkeit für zurückverwiesene Sachen vor, so kommt die Sache erneut zur selben Kammer. Die Richter, die an dem aufgehobenen Urteil mitgewirkt haben, sind weder nach § 41 ZPO ausgeschlossen (vgl. Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 159 Rn. 28; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 159 Rn. 10) noch befangen (§ 42 ZPO).
2.1.5.3 Rechtsmittel
Rz. 44
Das zurückverweisende Urteil ist ein Endurteil . Die Aufhebung und Zurückverweisung kann auch in Form eines Teilurteils erfolgen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn zusätzlicher Aufklärungsbedarf nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils einer Entscheidung besteht oder sich der Verfahrensfehler nur in einem solchen abtrennbaren Teil der Rechtssache ausgewirkt hat (Meßling, in: Hennig, SGG, § 159 Rn. 41; Zeihe, SGG, § 159 Rn. 3). Gegen das zurückweisende Urteil ist die zugelassene Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a) statthaft. Da die Beteiligten einen Anspruch auf eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts haben, wenn die Voraussetzungen für den Erlass des Prozessurteils nicht vorliegen, ist durch die Zurückweisung in die erste Instanz derjenige Beteiligte beschwert, der eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts beantragt hatte (BGH, Urteil v. 2.12.1964, VIII ZR 260/63, JZ 1965 S. 185). Dies gilt für den Berufungskläger ebenso wie für den Berufungsbeklagten, der mit dem Antrag auf Zurückweisung bzw. Verwerfung der Berufung eine Sachentscheidung beantragt hatte (Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 159 Rn. 21).
Rz. 45
Mit der Revision/Nichtzulassungsbeschwerde kann der beschwerte Beteiligte einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3) dahingehend rügen, dass das LSG gegen § 159 verstoßen hat. Eine Überprüfung des Verfahrensfehlers von Amts wegen erfolgt nicht (BSG, Urteil v. 31.7.1991, 6 RKa 18/90, BSGE 69 S. 147; Keller, § 159 Rn. 5c; insoweit überholt: Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 159 Rn. 22). Das BSG hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1, die Benennung des Gerichts, an das zurückverwiesen worden ist und die der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung mit ihrer Bindungswirkung in vollem Umfang zu prüfen (Rohwer-Kahlmann, SGG, § 159 Rn. 10). Dabei muss das BSG – wie das Berufungsgericht – von der materiell-rechtlichen Auffassung des SG ausgehen (BSG, Urteil v. 13.3.1956, 2 RU 179/55, BSGE 2 S. 245, 252). Das der Zurückverweisung zugrundeliegende Ermessen ist hingegen nur in eingeschränktem Umfang daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 159 Rn. 28; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 159 Rn. 10).
Rz. 46
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Beteiligter mit der Rüge, das LSG habe rechtswidrig nicht an das SG zurückverwiesen, schon dann ausgeschl...