Rz. 42

Das zurückverweisende Urteil ist ein Endurteil, kann aber auch ein Teilurteil (§ 125) sein (Zeihe, SGG, § 159 Rn. 3). Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 bzw. § 158 kommt nicht in Betracht (Meßling, in: Hennig, SGG, § 159 Rn. 39). Etwas anderes gilt nur für Entscheidungen im Beschwerdeverfahren. Ist das zurückverweisende Urteil rechtskräftig, wird das erstinstanzliche Verfahren erneut eröffnet. Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten. Soweit tenoriert wird: "Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen", dürfte dies dann zutreffend sein, wenn nach Auffassung des LSG eine neue Verhandlung durchgeführt werden muss. Im Übrigen aber ist nur der Tenor "Der Rechtsstreit wird an das SG zurückverwiesen" korrekt. Wie das SG entscheidet, nämlich durch Gerichtsbescheid (§ 105), ohne mündliche Verhandlung (§ 142 Abs. 2) oder aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1), kann vom LSG regelmäßig nicht vorgegeben werden, solange das SG nur den zur Aufhebung führenden Mangel nicht wiederholt. Ohnehin wäre eine Tenorierung mit der Formel "zur erneuten ..." fehlerhaft, wenn zuvor durch Gerichtsbescheid oder ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde (unzutreffend daher BSG, Urteil v. 2.5.2001, B 2 U 29/00 R, SozR 3-1500 § 153 Nr. 13, im Fall einer Zurückverweisung zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG, obgleich dieses durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 entschieden hatte).

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