2.1 Zwingende persönliche Voraussetzungen

 

Rz. 2

§ 16 Abs. 1 nennt die Voraussetzungen, die jeder ehrenamtliche Richter erfüllen muss und zwar unabhängig davon, für welches Fachgebiet er berufen werden soll; § 16 Abs. 5 nennt dann die besonderen Voraussetzungen für ehrenamtliche Richter in den Fachkammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Die Absätze 3 und 4 bestimmen die Voraussetzungen für die Eigenschaft als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Versicherten und Arbeitgeber. Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher i. S. v. Art. 116 GG sein. Ferner ist die Vollendung des 25. Lebensjahres (LSG: 30. Lebensjahr – § 35; BSG: 35. Lebensjahr – § 47) erforderlich. Die Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgt am 25. Geburtstag. Fraglich kann sein, zu welchem Zeitpunkt (Aufnahme in die Vorschlagsliste, Berufung, Beginn der Amtsperiode oder erste Amtsausübung) diese Voraussetzung erfüllt sein muss. Da die Rechte und Pflichten eines ehrenamtlichen Richters durch die Berufung mit Wirkung ab Beginn der Amtsperiode entstehen, ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtsperiode abzustellen. Insoweit sollte der Rechtsgedanke aus § 33 Nr. 1 GVG angewandt werden. Der Zeitpunkt der ersten Amtsübung ist nicht geeignet, da es von Zufälligkeiten abhängt, wann der ehrenamtliche Richter nach Beginn der Amtsperiode zur ersten Sitzung geladen werden muss. Ein Höchstalter wird durch das SGG nicht bestimmt. Es wäre aber sinnvoll, die Altersgrenze des § 33 Nr. 2 GVG (70. Lebensjahr) auch in das SGG einzufügen, was weiterhin nicht geschehen ist. Nicht ausdrücklich geregelt ist die gesundheitliche Leistungsfähigkeit als Voraussetzung. Dies ist (wohl) bewusst nicht geschehen, weil auch oder gerade beeinträchtigte Menschen als ehrenamtliche Richter mitwirken sollen. Eine Grenze ist lediglich da zu ziehen, wo der Betroffene unfähig ist (etwa infolge einer Demenz) das Amt auszuüben.

2.2 Versicherte

 

Rz. 3

Die Kammern (Senate) für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten nach § 6a BKGG und der Arbeitsförderung können nur besetzt werden mit ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 12 Abs. 2). Versicherter ist, wer aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung einem Zweig der Sozialversicherung im weiteren Sinne angehört, ohne Arbeitgeber i. S. v. § 16 Abs. 4 zu sein (BSG, Urteil v. 15.10.1964, 7 RAr 63/63). Daneben gelten als Versicherte gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 auch Arbeitslose sowie Bezieher einer Rente aus eigener Versicherung. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte vorübergehend durch den Verlust des Arbeitsplatzes nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und sich bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet hat; ein Bezug von Leistungen ist nicht erforderlich. Generell gehören auch die Rentenbezieher zu den Versicherten i. S. v. § 16. Dabei wird auf einen Rentenbezug aus eigener Versicherung, also aufgrund (auch) eigener Beitragszahlung abgestellt, da nur insoweit eine frühere aktive Versicherteneigenschaft bestanden hat. Das sind die Bezieher von Altersrenten oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch Bezieher von Witwen-/Witwer- oder Waisenrenten (sog. Hinterbliebenenrenten). Soweit ein Rentner eine Altersrente allein aufgrund von Beiträgen bezieht, die ihm im Wege des Versorgungsausgleichs (was allerdings in der Praxis sehr selten der Fall sein wird) übertragen worden sind, ist er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Versicherter, jedoch gehört er nicht zum Kreise der Versicherten nach § 16, da er keine Rente aufgrund eigener Beitragsleistungen aus einer eigenen Versicherung bezieht. Zum Kreis der ehrenamtlichen Richter der Versicherten zählen gemäß § 16 Abs. 5 auch befahrene Schifffahrtskundige, die nicht als Reeder, Reedereileiter oder Bevollmächtigte zu den Arbeitgebern gehören. Auf diesen Personenkreis soll aber nur insoweit zurückgegriffen werden, als wesentliche Bevölkerungsteile in der Seeschifffahrt beschäftigt sind und somit für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten die Sachkunde dieses Personenkreises bedeutsam ist.

 

Rz. 3a

Nach der in § 12 Abs. 2 Satz 1 zum 25.10.2013 vorgenommenen Änderung, mit der der Kreis der Arbeitnehmer als ehrenamtliche Richter aufgegeben wurde, bedurfte es der systemwidrigen Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr. Satz 2 ist deshalb aufgehoben worden. Aufgrund der Begriffsbestimmung in Abs. 3 Satz 1 sind Arbeitslose dem Kreis der Versicherten zuzuordnen.

2.3 Arbeitgeber

 

Rz. 4

Arbeitgeber sind alle Personen, die einen Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff wird in § 16 übernommen, jedoch mit dem sinnvollen Zusatz, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Beschäftigten handeln muss. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers muss regelmäßig, aber nicht ununterbrochen erfolgen, was durch § 16 Abs. 3 Satz 2 – entsprechend der schon immer herrschenden Auffassung – in Anlehnung an § 22 Abs. 1 ArbGG ausdrücklich klargestellt worden ist. Selbständige (versicherungspflic...

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