Rz. 15

Die Revision wegen Divergenz ist zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt keinen Zulassungsgrund dar (vgl. BSG, Beschluss v. 21.6.2007, B 13 R 103/07 B). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst oder unbewusst einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung objektiv abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss v. 15.8.2007, B 1 KR 65/07 B; BSG, Beschluss v. 1.8.2007, B 12 KR 34/07 B). Sofern das LSG von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes abweicht, kann dies keine Divergenzzulassung begründen (vgl. BSG, Beschluss v. 7.6.2018, B 9 V 69/17 B; BSG, Beschluss v. 21.12.1993, 12 BK 33/93); ggf. kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht (vgl. Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rz. 382). Die Entscheidung, zu der Divergenz besteht, muss weder veröffentlicht noch dem LSG auch nur bekannt sein (vgl. Kummer, a. a. O., Rz. 383, 384). Für die Frage der Divergenz ist auf die aktuelle Gesetzeslage und die aktuelle Rechtsprechung abzustellen. Abweichungen von früheren Entscheidungen, die außer Kraft getretenes Recht betreffen oder deren Aussagen später von der Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten worden sind, rechtfertigen keine Revisionszulassung (vgl. BSG, Beschluss v. 26.8.1999, B 1 KR 15/99 B).

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