Rz. 41

Das BSG entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss (§ 160a Abs. 4 Satz 1 HS 1). Es gilt jedoch § 169 SGG entsprechend (§ 160a Abs. 4 Satz 1 HS 2), wonach eine unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde oder wenn sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist, durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden kann (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 169 SGG).

 

Rz. 42

Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von der Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2).

 

Rz. 43

Das Urteil des LSG wird rechtskräftig, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Der Beschluss ist unanfechtbar. Wird die Revision zugelassen, muss diese selbständig eingelegt werden.

Der Beschluss kann allenfalls auf eine Gegenvorstellung geändert werden (zur Gegenvorstellung vgl. die Erläuterungen bei § 172). Bei einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62, Art. 103 Abs. 1 GG) kommt eine Anhörungsrüge nach § 178a in Betracht.

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