Rz. 44

Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels vor (§160 Abs. 2 Nr. 3), kann das BSG nach Abs. 5 das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Damit soll die Durchführung eines Revisionsverfahrens vermieden werden, das in jedem Fall zur Aufhebung und Zurückverweisung führen würde (BT-Drs. 14/5943 S. 27). Ob das BSG von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Die Zurückvereisung nach Abs. 5 kann z. B. sinnvoll sein, wenn das LSG zu Unrecht nicht in der Sache entschieden hat (vgl. BSG, Beschluss v. 21.6.2011, B 4 AS 32/11 B).

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