Rz. 17

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Hieran werden hohe Anforderungen gestellt. Viele Beschwerden scheitern daran, dass es dem Beschwerdeführer über seinen Bevollmächtigten (§ 73 Abs. 4) nicht gelingt, zumindest einen der in § 160a Abs. 2 Satz 3 aufgeführten Zulassungsgründe fristgerecht hinreichend darzulegen (zur Statistik vgl. Becker, SGb 2007 S. 261, vgl. auch Jahresberichte des BSG, abrufbar unter www.bsg.bund.de). Lediglich ca. 10 % der Nichtzulassungsbeschwerden sind erfolgreich. Von den negativen Entscheidungen wiederum sind ca. 80 % Verwerfungsbeschlüsse.

Die Beschwerde richtet sich allein gegen die Nebenentscheidung des LSG "Die Revision wird nicht zugelassen". Streitgegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist daher allein, ob und ggf. warum einer der drei Zulassungsgründe vorliegt.

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