Rz. 18
Das Rechtsmittel muss sorgfältig begründet werden (vgl. Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rn. 270 ff.). Geschieht dies nicht, droht relativ rasch eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Darlegungslast. Die Beschwerdebegründung muss ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit hinsichtlich der Zulassungsgründe aufweisen. Schlichte Behauptungen, pauschale Bezugnahmen und floskelhafte Ausführungen reichen nicht. Nicht den formellen Erfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 entspricht es, wenn zwar umfangreich vorgetragen wird, die Ausführungen zu den Zulassungsgründen aber unübersichtlich, ungegliedert oder sonst unklar und mit für das BSG unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des BSG, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise – bei wohlwollender Auslegung – zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl. BSG, Beschluss v. 12.5.1999, B 4 RA 181/98 B). Eine Beschwerdebegründung lässt die notwendige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und das geforderte Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags dann nicht erkennen, wenn sie die umfangreiche Begründung eines anderen Beschwerdeverfahrens in Form eines Textbausteins wortgleich ohne Anpassung an die Besonderheiten des Falls übernimmt, obgleich sich die Verfahren erkennbar in wesentlichen Punkten unterscheiden (vgl. BSG, Beschluss v. 12.5.1999, B 4 RA 181/98 B).
Rz. 19
Für die Zulassung der Revision im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist, wenn ein Berufungsurteil nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt wurde, erforderlich, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen entweder sich darauf auswirkende Verfahrensmängel gerügt oder aber andere Zulassungsgründe formgerecht vorgebracht werden (vgl. BSG, Beschluss v. 25.6.2007, B 3 KR 28/06 B). Wirft ein Sachverhalt mehrere rechtliche Fragen auf, muss der Beschwerdeführer die Zweifelsfragen benennen, die sich in seinem Fall stellen und seiner Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen. Es ist nicht Aufgabe des BSG, diejenige Rechtsfrage herauszusuchen, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen kann (vgl. BSG, Beschluss v. 4.11.1998, B 11 AL 197/98 B; BSG, Beschluss v. 25.10.1978, 8/3 RK 28/77). Es genügt nicht, eine Rechtsfrage aufzuführen, die geeignet wäre, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, und die an sich auch noch klärungsbedürftig sein könnte; vielmehr muss dargetan werden, dass die grundsätzliche Rechtsfrage bei der Zulassung der Revision notwendigerweise vom Revisionsgericht zu entscheiden ist; denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder die Fortbildung des Rechts zu sichern (vgl. BSG, Beschluss v. 5.11.1998, B 2 U 95/98 B; BSG, Beschluss v. 25.10.1978, 8/3 RK 28/77).
Rz. 20
Der Bevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung übernehmen.
Legt der Prozessbevollmächtigte lediglich einen unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schriftsatz des Beteiligten vor, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung, wenn er die Durchsicht, Sichtung und Gliederung des Streitstoffs nicht vorgenommen hat (vgl. BSG, Beschluss v. 21.3.1997, 12 BK 41/96; BSG, Beschluss v. 4.8.1992, 8 BKn 16/91).
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss erkennen lassen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt (vgl. BSG, Beschluss v. 27.9.2010, B 5 R 232/10 B; BSG, Beschluss v. 5.11.1998, B 2 U 260/98; BSG, Beschluss v. 24.2.1992, 7 BAr 86/91; BSG, Beschluss v. 13.1.1993, 8 BKn 19/92).
Rz. 21
Die Wiedergabe des der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Sachverhalts ist Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG, Beschluss v. 28.9.2021, B 9 SB 12/21 B). Dies gilt auch, wenn das BSG bereits in einem früheren Revisionsverfahren mit der Sache befasst war (vgl. BSG, Beschluss v. 3.11.1999, B 7 AL 152/99 B). Die bloße Bezugnahme auf angeblich von der Rechtsprechung des BSG abweichende Ansichten im Schrifttum reicht nicht aus, um erneut die Klärungsbedürftigkeit einer vom Revisionsgericht inzwischen in ständiger Rechtsprechung beantworteten Rechtsfrage darzulegen (vgl. BSG, Beschluss v. 20.10.1999, B 11 AL 169/99 B). Hat das BSG über die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen bereits in gleicher Sache entschieden, so begründet dieses Urteil eine Selbstbindung des Revisionsgerichts bei erneuter Befassung mit derselben Sache (vgl. GmSOGB, BSGE 35 S. 293). Für die Darlegung der Klärungsfähigkeit sind unter diesen Umständen Ausführungen erforderlich, inwiefern eine Selbstbindung nicht eingetreten ist oder Ausnahmen von dem Grundsatz der Selbstbindung anzuerkennen sind, die ein Eingehen auf die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfrag...