Rz. 1
§ 166 Abs. 2 Satz 2 wurde eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes v. 31.8.1998 (BGBl. I S. 2600) mit Wirkung zum 8.9.1998. § 166 Abs. 2 Satz 1 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2150) mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert worden. Die durch das Gesetz v. 31.8.1998 vorgenommene Änderungen soll sicherstellen, dass der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sich auch moderner Organisationsformen bedienen und die Aufgabe der Prozessvertretung auf eigens dafür gegründete juristische Personen übertragen kann (BT-Drs. 13/11035 S. 40 f.). Mit Wirkung ab 1.8.2003 sind private Pflegeversicherungsunternehmen den sonstigen in Abs. 1 genannten Institutionen gleich (Art. 6 des Gesetzes v. 24.7.2003, BGBl. I S. 1526; hierzu BSG, Beschluss v. 28.5.2003, B 3 P 2/03 B, sowie BSG, Beschluss v. 8.7.2002, B 3 P 3/02 R). Durch Art. 7 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 358) wurde Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung v. 1.6.2007 dahin geändert, dass nunmehr jeder Rechtsanwalt (zuvor: jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt) postulationsfähig ist (hierzu BT-Drs. 16/3837 S. 27 zu Art. 7 sowie BT-Drs. 16/513 S. 22 zu Nr. 14 § 18 BRAO).
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt – ausnahmslos – einen Vertretungszwang vor dem BSG. Sie hat abschließenden Charakter (BSG, Beschluss v. 27.1.2005, B 11a/11 AL 265/04 B; BSG, Beschluss v. 18.9.2003, B 6 KA 87/03 B). Die anderen Verfahrensordnungen kennen vergleichbare Regelungen (§ 67 Abs. 1 VwGO, § 78 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG, § 62 FGO). Der Vertretungszwang bezieht sich auf das gesamte Verfahren vor dem BSG (Ausnahmen unter Rn. 4) und damit auch auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BSG, Urteil v. 26.9.1968, 3 RK 38/68, USK 6870), Wiederaufnahmeverfahren (BVerfG, Beschluss v. 16.6.1983, 1 BvR 664/83, SozR 1500 § 166 Nr. 10; BSG, Urteil v. 24.11.1982, 5a RKn 25/81; BSG, Urteil v. 18.12.1958, 9 RV 416/56, BSGE 9 S. 55), jegliche Anträge sonstiger Art – z. B. Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 (Rohwer-Kahlmann, § 166 Rn. 9) – und das Verfahren vor dem BSG in dessen erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 39 Abs. 2 (Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, IX Rn. 262). Eine von einem Beteiligten oder nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegte Revision wird als unzulässig verworfen.
Rz. 3
Die Vorschrift soll in Verbindung mit den strengen gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde das BSG in die Lage versetzen, die Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich aus sich heraus beurteilen zu können. Angesichts der mit dem Vertretungserfordernis des § 166 Abs. 1 verfolgten Zielsetzung, die Revisionsinstanz von juristisch unqualifiziertem Vorbringen zu entlasten, stellt die Forderung des BSG an den Prozessbevollmächtigten, im Falle der Übernahme von Schriftsatzentwürfen Dritter, diese einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen, keine von Verfassungs wegen zu beanstandende, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zum Revisionsgericht dar (BVerfG, Beschluss v. 19.11.1992, 1 BvR 1233/92, SozR 3-1500 § 160a Nr. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 24.10.2000, 1 BvR 1412/99). Auch aus den Vorschriften der EMRK, in denen Mindestanforderungen für das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde festgelegt sind (Art. 6 und 13 EMRK), lässt sich ein Verbot des Anwaltszwangs vor Revisionsgerichten nicht ableiten (BSG, Beschluss v. 21.8.2003, B 3 P 8/03 B).