Rz. 7
Für Behörden, Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und private Pflegeversicherungsunternehmen gilt das Selbstvertretungsrecht. Das Behördenprivileg des § 166 Abs. 1 wird damit gerechtfertigt, dass die Behörde im Regelfall über sachkundige und erfahrene – eigene – Bedienstete verfügt, die eine sachgemäße Selbstvertretung gewährleisten (BSG, Urteil v. 8.12.1988, 1 RR 3/88; BSG, Urteil v. 25.10.1957, 8 RV 935/57, SozR Nr. 20 zu § 166 SGG; Rohwer-Kahlmann, § 166 Rn. 2, 33). Behörden sind überdies bei der Wahl eines Bevollmächtigten nicht den Beschränkungen des Abs. 2 unterworfen (Zeihe, § 166 Rn. 6a). Die Behörde ist auch dann vom Vertretungszwang befreit, wenn sie als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten auftritt (BSGE 3 S. 121; BSGE 36 S. 234; Zeihe, § 166 Rn. 3). Eine gewillkürte Bevollmächtigung außerhalb des der Behörde zugewiesenen Aufgabenbereichs ist allerdings nicht zulässig; die Behörde ist insofern gehindert, aufgrund einer Vollmacht eines prozessfähigen Beteiligten aufzutreten (BSG, NJW 1967 S. 1823). Behörde ist nach § 1 Abs. 2 SGB X jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R). Das Behördenprivileg betrifft auch Gebietskörperschaften und andere selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Behördenbegriff Zeihe, § 166 Rn. 3B, sowie LSG NRW, Urteil v. 31.1.2001, L 10 VS 28/00; LSG NRW, Urteil v. 5.3.2008, L 10 V 9/05). Zusammenschlüssen auf privatrechtlicher Basis stehen Körperschaften und Anstalten dann gleich, wenn die Mitglieder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind (BSG, SozR 3-1500 § 166 Nr. 6). Dem VdAK kommt daher als einem Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Körperschaften trotz seiner Eigenschaft als privat-rechtlicher Verein das Behördenprivileg zugute (BSG, Urteil v. 17.11.1997, 6 RKa 86/95, SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 = MedR 1998 S. 338; BSG, Urteil v. 27.11.1959, 6 RKa 4/58, BSGE 11 S. 102, 106; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 8.10.1998, 3 B 71/97 zum Behördenprivileg der Ersatzkassenverbände). Behörden sind auch Zulassungs- und Berufungsausschüsse sowie die nach dem SGB V vorgesehenen Prüfgremien.
Soweit mit Wirkung ab 1.8.2003 private Pflegeversicherungsunternehmen nicht mehr dem Vertretungszwang unterliegen, rechtfertigt sich dies dadurch, dass auch diese – wie Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts – regelhaft fachlich geeignete und mit der Sache vertraute Bedienstete haben, mithin ihre Interessen ohne Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vertreten können.
Rz. 8
(Rn. 8 unbesetzt)