Rz. 12

Die Postulationsfähigkeit kraft Satzung oder Vollmacht nach § 166 Abs. 2 kann nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend begründet werden (BSG, Urteil v. 10.12.1979, 11 RLw 4/79; BSG, SozR Nr. 37 zu § 166 SGG). Die Satzungsregelung muss klar und eindeutig sein. § 166 Abs. 2 Satz 1 beschränkt die zur Prozessvertretung befugten Angestellten u. a. der berufsständischen Vereinigungen, um nur diejenigen als Prozessbevollmächtigte vor dem BSG zuzulassen, die nach Überzeugung des Verbandes nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Sozialrechts hierzu geeignet sind. Deshalb ist es erforderlich, dass der Verband – kraft Satzung oder Vollmacht – eindeutig regelt, welchem Angestellten diese Befugnis erteilt werden soll (BSG, Beschluss v. 20.11.2006, B 13 R 494/06 B; BSG, Beschluss v. 18.9.2003, B 6 KA 87/03 B; BSG, Beschluss v. 10.9.2002, B 2 U 193/02 B; BSG, Beschluss v. 30.1.1998, B 10 LW 12/97 R). Darüber hinaus müssen die nach der Satzung vertretungsfähigen Mitglieder und Angestellten eine auf sie ausgestellte Vollmacht des Auftraggebers vorlegen. Die Verweisung auf die in § 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 genannten Vereinigungen stellt sicher, dass die Postulationsfähigkeit der bisher als "Vereinigungen der Kriegsopfer" bezeichneten Verbände erhalten bleibt, sofern sie sich im Bereich der Sozialversicherung wesentlich der Interessenvertretung der Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz widmen (BR-Drs. 132/01 S. 57).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?