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Die Vorschrift bestimmt, beim Vorliegen welcher persönlichen und/oder beruflichen Voraussetzungen die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters in der Sozialgerichtsbarkeit zwingend ausgeschlossen ist. Sie stimmt in § 17 Abs. 1 mit den Regelungen anderer Verfahrensordnungen (§ 21 VwGO, § 18 FGO, § 32 GVG) überein und verhält sich in den Abs. 2 bis 4 zu speziellen Konstellationen in der Sozialgerichtsbarkeit. § 17 Abs. 5 stellt klar, wann das Amt eines ehrenamtlichen Richters in der ersten Instanz (auch) endet. Durch das 6. SGGÄndG ist § 17 nur redaktionell geändert worden. Jedoch erfolgten inhaltliche Änderungen durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung v. 5.10.1994 (BGBl. I S. 2911) mit Aufhebung der früheren Nr. 3 in Abs. 1 sowie durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Ordnung v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1814) mit Ergänzung des Abs. 4 um leitende Beschäftigte. Weiterhin ist die Regelung in §§ 9 ff. des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen von ehrenamtlichen Richtern v. 24.7.1992 (BGBl. I S. 1386) bedeutsam. Durch dieses Gesetz ist zwar § 17 nicht geändert worden, jedoch werden dort weitere Gründe (Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und insbesondere Stasi-Mitarbeit) genannt, aus denen eine Person zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden soll (§ 9) und bei deren Vorliegen eine Abberufung erfolgen muss, soweit sie erst nachträglich bekannt werden (§ 10). Eine mittelbare Änderung erfuhr Abs. 4 durch die Neufassung von § 79 SGB V (Gesetz v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190), in dem die Organe und Aufgaben der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen neu festgelegt worden sind (insbesondere hauptamtlicher Vorstand statt Geschäftsführer). Das Dritte Gesetz für moderne Arbeitsleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 § 17 lediglich redaktionell verändert. Hingegen ist durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) mit Wirkung zum 15.12.2004 Abs. 3 wegen der Übertragung weiterer Aufgaben auf die Sozialgerichtsbarkeit inhaltlich angepasst worden. Seitdem gilt § 17 unverändert fort.

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