Rz. 10

Durch die Bestimmung in § 17 Abs. 5 wird klargestellt, dass das Amt des ehrenamtlichen Richters beim Sozialgericht kraft Gesetzes mit der Berufung in das Amt eines ehrenamtlichen Richters bei einem Landessozialgericht oder beim Bundessozialgericht endet. Eines Beschlusses der zuständigen Kammer bedarf es nicht (Zeihe, SGG, § 17 Rn. 25; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 17 Rz. 8; a. A. Rohwer/Kahlmann, SGG, § 17 Rz. 60 f.).

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