Rz. 2
Die unzulässige Revision wird nach § 169 durch Urteil oder Beschluss verworfen. Die zulässige, aber unbegründete Revision wird nach § 170 durch Urteil zurückgewiesen. In der zugelassenen Revision können sämtliche materiellen und formellen Rechtsverletzungen gerügt werden. Auf die Gründe für die Zulassung kommt es nicht an (§ 202 SGG i. V. m. § 557 Abs. 3 ZPO). Der Prüfung des BSG unterliegen die erhobenen Ansprüche innerhalb der von den Beteiligten gestellten Anträge (§ 202 SGG i. V. m. § 557 Abs. 1 ZPO). An die Tatsachenfeststellungen des LSG bzw. SG (Sprungrevision) ist das BSG gebunden, solange und sofern diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind (§ 163).
Rz. 3
Verfahrensmängel prüft das BSG nur, soweit Verfahrensrügen ordnungsgemäß und rechtzeitig erhoben worden (vgl. BSG, Urteil v. 3.2.1999, B 9 VJ 1/98 R: Verletzung des rechtlichen Gehörs) oder von Amts wegen zu prüfen sind. Letzteres ist der Fall, sofern ein Verfahrensfehler vorliegt, der die Wirksamkeit des Verfahrens als Ganzes berührt und einer Sachentscheidung auch in der Revisionsinstanz entgegensteht, also etwa wenn die Klage oder Berufung unzulässig waren oder das Gericht in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung entschieden hat (vgl. BSG, Urteil v. 8.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R).
Rz. 4
Der Revisionsbeklagte kann Mängel durch Gegenrüge bis zum Schluss der Revisionsinstanz geltend machen (vgl. BSG, Urteil v. 18.4.2001, B 9 VG 3/00 R; BSG, Urteil v. 29.10.1997, 7 RAr 48/96; BSG, Urteil v. 25.7.1985, 7 RAr 108/83; BSG, Urteil v. 12.12.1984, 7 RAr 16/84; BSG, Urteil v. 24.11.1983, 8 RK 12/81). Der Revisionsbeklagte ist befugt, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103) geltend zu machen, sofern er mangels eigener Beschwer nicht mit Aussicht auf Erfolg selbst Revision einlegen kann. Allerdings ist die Gegenrüge unzulässig, wenn die Rüge schon in der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und müssen (vgl. BSG, Urteil v. 2.4.2003, B 6 KA 30/02 R).
Rz. 5
Die Revision ist unbegründet, wenn das angegriffene Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 162). Das angegriffene Urteil beruht auch dann nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts, wenn zwar eine solche Rechtsverletzung vorliegt, sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs. 1 Satz 2). Das ist dann der Fall, wenn der Tenor richtig, aber die Entscheidungsgründe falsch sind; der Revisionskläger ist dann nicht beschwert. Ein Revisionsverfahren soll nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Prozesses bedeutungslos bleiben wird (vgl. BSG, Beschluss v. 12.12.2006, B 2 U 130/06 B; BSG, Beschluss v. 8.2.2000, B 1 KR 29/99 B). Entsprechendes gilt, wenn die Richtigstellung des angefochtenen Urteils für den Revisionskläger zu einer Schlechterstellung führen würde. Das Verbot einer reformatio in peius steht dann einer Entscheidung entgegen. Ist der Verfahrensmangel oder die sonstige Rechtsverletzung geheilt, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Bei absoluten Revisionsgründen (§ 202 SGG i. V. m. § 547 ZPO) gilt § 170 Abs. 1 Satz 2 nicht (vgl. BSG, Urteil v. 18.2.1988, 6 RKa 24/87). Ausnahmen von diesem Grundsatz lässt das BSG zu, wenn die Klage unschlüssig ist und es ausgeschlossen erscheint, dass noch entscheidungserheblicher Prozessstoff vorgetragen werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 14.9.1994, 3/1 KR 36/93; BSG, Urteil v. 15.3.1995, 6 RKa 23/94).
Rz. 6
Haben das SG oder LSG die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen, ist das BSG befugt, das angegriffene Urteil aus sachlichen Gründen zu bestätigen, sofern die Klage auf der Grundlage des angegriffenen Urteils, der Sitzungsniederschrift oder dem sonstigen Akteninhalt eindeutig nicht gerechtfertigt war (vgl. BSG, NVwZ 1989 S. 903; BSG, SozR 1500 § 170 Nr. 4; BGH, NJW 1999 S. 794; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 170 Rz. 5; Zeihe, § 170 Rz. 5).