Rz. 7

Die Revision ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Das ist dann der Fall, wenn eine sachlich-rechtliche Vorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 202; § 546 ZPO) und die Entscheidung sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig erweist. Bei Verfahrensmängeln beruht die Entscheidung bereits dann hierauf, wenn bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens eine andere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 7.4.1987, 11b RAr 56/86).

Die unrichtige Anwendung kann darauf beruhen, dass die Merkmale der richtigen Norm verkannt oder die richtig erkannten Merkmale der falschen Norm zugeordnet worden sind, schließlich auch darauf, dass ein Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen und dem im Tatbestand festgehaltenen Verhandlungsergebnis besteht (vgl. Anders/Gehle, § 546 Rz. 4; vgl. auch Gaier, NJW 2004 S. 110; Rimmelspacher, NJW 2002 S. 1899). Die begründete Revision führt gemäß § 170 Abs. 2 zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und - sofern die tatsächlichen Feststellungen dies zulassen - einer abschließenden Entscheidung des BSG in der Sache, ansonsten zu einer Zurückverweisung.

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