Rz. 12

Im Fall einer Sprungrevision kann das BSG nach seinem Ermessen an das SG oder an das LSG zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre (Abs. 4). Das BSG hat darüber hinaus eine Sprungzurückverweisung an das SG für möglich erachtet, wenn das Revisionsgericht zugleich die Kompetenz des LSG zur Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs. 1) wahrnimmt (vgl. BSG, Urteil v. 12.3.1981, 11 RLw 1/80; BSG, SozR 1500 § 136 Nr. 6 S. 7; Urteil v. 13,5,1998, B 6 KA 31/97 R; offengelassen von BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R). Ferner hat das BSG angenommen, es könne an das SG zurückverweisen, wenn das LSG das verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Urteil des SG gleichermaßen verfahrensfehlerhaft verworfen hat (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.1998, B 6 KA 31/97 R; BSG, Urteil v. 12.3.1981, 11 RLw 1/80). Dies ist nicht unproblematisch. Im Ergebnis nimmt das BSG bei einer Sprungzurückverweisung die Kompetenzen des LSG (§ 159) wahr. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage hierfür enthält das Revisionsrecht nicht. Eine Anwendung des § 159 über § 165 kommt nicht in Betracht.. Eine Sprungzurückverweisung kann daher allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Prozessökonomie in Betracht kommen (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 170 Rz. 8a).

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