Rz. 13
Die Zurückverweisung bewirkt, dass die Vorinstanz wieder eröffnet wird. Der Sachverhalt muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des § 170 Abs. 5 neu verhandelt und entschieden werden (zur Bindungswirkung vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.2004, 1 B 79/03). Die Zulässigkeit der Berufung ist nicht mehr zu prüfen. Nach einer Aufhebung und Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ist das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, allerdings nicht notwendigerweise dahingehend gebunden, dass die Klage zulässig war (vgl. BGH, NJW 2002 S. 2649). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen. Deswegen kann das neue Urteil für den obsiegenden Revisionskläger im Gegensatz zum ersten Urteil nachteilig sein. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht.
Eine Weiterverweisung an das SG soll unzulässig sein (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 170 Rz. 38; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 170 Rz. 9). Dem ist nicht zuzustimmen. Die Zurückverweisung vom BSG an das LSG bewirkt nur, dass das Berufungsverfahren wieder eröffnet ist und – abgesehen von der Bindung nach Abs. 5 – allen auch ansonsten geltenden Regelung unterliegt. Sind sonach die Voraussetzungen des § 159 gegeben, kann das LSG den Rechtsstreit auch an das SG zurückverweisen, was unter prozessökonomischen Gesichtspunkten allerdings die Ausnahme sein sollte (so auch Zeihe, § 170 Rz. 15d m. w. N.).
Rz. 14
Die Vorinstanz ist an die rechtliche Beurteilung des BSG in der aufhebenden Entscheidung soweit gebunden, als sie ursächlich für die Aufhebung war. Das Gericht, an das die Sache gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat sonach seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BSG zugrunde zu legen (§ 170 Abs. 5). Diese Regelung soll verhindern, dass vom BSG gerügte Verstöße gegen Bundesrecht, die zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt haben, bei der folgenden Fortsetzung des Berufungsverfahrens vor dem LSG wiederholt werden (vgl. BSG, Beschluss v. 28.9.1961, 3 RK 72/57). Die Bindung des LSG betrifft alle Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung des vom BSG entschiedenen Sachverhalts, soweit dieses die Rechtsauffassung des LSG als mit Bundesrecht nicht vereinbar erklärt und das angefochtene Urteil aufgehoben hat, also soweit die rechtliche Beurteilung des der Revision zugrunde liegenden Sachverhalts für die Entscheidung des BSG und damit für die Aufhebung (vgl. BSG, Urteil v. 7.12.1989, 4 RA 52/89; BSG, Urteil v. 14.7.1965, 6 RKa 16/63) und für die Zurückverweisung ursächlich war (vgl. auch BGH, Urteil v. 1.3.2002, RiZ [R] 1/01). Zur rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht gehören dessen Rechtsausführungen in ihrer Gesamtheit, vor allem über Inhalt, Gültigkeit, Geltungsbereich und Anwendbarkeit von Rechtsnormen. Auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe erstreckt sich die Bindung insoweit, als diese notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren. Auch an rechtliche Gesichtspunkte, die hiermit in denknotwendigem Zusammenhang stehen, ist das LSG gebunden. Damit umfasst die Bindung nicht nur diejenigen Gründe, die die Aufhebung des Urteils herbeigeführt, sondern auch diejenigen, die eine Bestätigung des Urteils ausgeschlossen haben. Auch die Forderung im zurückverweisenden Urteil, bestimmte tatsächliche Feststellungen zu treffen, nimmt an der Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 teil (vgl. BSG, Beschluss v. 31.3.2015, B 12 KR 6/14 B).
Die Bindungswirkung entfällt selbst dann nicht, wenn sich die rechtliche Beurteilung des BSG später nach bundesgerichtlicher Beurteilung als unzutreffend herausstellt (vgl. BSG, Urteil v. 26.4.2007, B 4 R 89/06 R). Dies folgt schon daraus, dass auch das BSG im Fall einer neuerlichen Befassung mit der Sache an seine Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden ist; dem BSG ist verwehrt, seine in der Zurückverweisung geäußerte Rechtsauffassung dann zu ändern, wenn es mit der Sache ein zweites Mal befasst ist (vgl. zur Selbstbindung des Revisionsgerichtes: BSG, Urteil v. 12.12.2001, B 6 KA 8/01 R, sowie BSG, Beschluss v. 4.11.1999, B 11 AL 207/99 B; BGH, NJW 1992, 2831; BSG, Breithaupt 1985 S. 90; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 170 Rz. 12 ff; Zeihe, § 170 Rz. 33a).
Rz. 15
Die Bindungswirkung tritt nicht bei obiter dicta und sonstigen Ausführungen ein, die für die Entscheidung nicht wesentlich (ursächlich) waren (vgl. aber BSG, Urteil v. 16.9.1999, B 3 KR 1/99 R). Obiter dicta sind Ausführungen des BSG, die aus der Entscheidung nach deren Konzept hinweggedacht werden können, ohne dass die Gründe der Aufhebung und Zurückverweisung entfallen (so BSG, Urteil v. 26.4.2007, B 4 R 89/06 R).
Rz. 16
Ferner gibt es keine Bindung: