Rz. 6

Die beschwerdefähige Entscheidung muss zugestellt oder verkündet sein, ggf. reicht auch eine sonstige Verlautbarung aus, wenn sie also den internen Bereich des Gerichts verlassen hat. Die Beschwerde kann sich grundsätzlich nur gegen existente Entscheidung des SG richten. Liegt eine Entscheidung (Beschluss) nicht oder noch nicht vor, ist die Beschwerde nicht statthaft; denn ein Rechtsbehelf kann nur gegen eine ergangene Entscheidung und nicht (vorsorglich) gegen eine künftige Entscheidung eingelegt werden (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 30.3.2001, L 10 B 1/01 SB; OLG Koblenz, Beschluss v. 11.12.1985, 14 W 727/85 NJW-RR 1986 S. 935).

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