Rz. 4c

Der Hinweis in § 173 Abs. 1 Satz 1 auf § 181 GVG bedeutet, dass in dessen Fällen eine Wochenfrist gilt. Gemeint sind damit Maßnahmen bei Ungehorsam (§ 177 GVG) und Ordnungsmittel nach § 178 GVG. Die Beschwerde muss dann binnen einer Woche nach Bekanntmachung eingelegt werden.

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