Rz. 5

Sonderregelungen existieren für die Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird, mithin nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG). Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 GKG ist entsprechend anzuwenden (§ 68 Abs. 1 Satz 4 GKG). Soweit § 68 Abs. 1 Satz 6 GKG eine weitere Beschwerde vorsieht, gilt dies nicht für das SGG-Verfahren. Die weitere Beschwerde kommt in Betracht, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und dieses Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die weitere Beschwerde wäre dann binnen Monatsfrist zulässig. Zur Entscheidung zuständig ist das Oberlandesgericht (Hartmann, GKG, § 68 Rn. 20). Schon dieser abweichende Verfahrenszug verdeutlicht, dass eine weitere Beschwerde im SGG-Verfahren ausscheidet.

 

Rz. 5a

Gegen die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder eines Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss nach § 4 Abs. 1 JVEG ist die Beschwerde statthaft (§ 4 Abs. 3 JVEG). Eine Frist hierfür sieht das JVEG nicht vor. Es kann allerdings Verwirkung eintreten (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.5.1996, 10 W 36/96, MDR 1997 S. 104; Hartmann, JVEG, § 4 Rn. 25).

 

Rz. 5b

Die Frist für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes beträgt gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung. § 173 Satz 1 gilt nicht (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 8.10.1997, L 6 Sb 14/97; LSG BW, Beschluss v. 18.5.1995, L 4 B 267/94, Breithaupt 1995 S. 893; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 1.2.1995, L 7 S [Ar] 217/94; LSG NRW, Beschluss v. 19.5.1994, L 5 S 15/93, Breithaupt 1995 S. 155; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 173 Rn. 5; a. A. LSG Hamburg, Beschluss v. 11.9.1986, VI KRBs 40/86, Breithaupt 1987 S. 170).

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