Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl. I S. 444 ff.) mit Wirkung ab dem 1.4.2008 ersatzlos aufgehoben worden. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus (BT-Drs. 820/07): "Das Abhilfeverfahren führt für die Sozialgerichte zu einem erhöhten Arbeitsaufwand, ist jedoch für den Abhilfesuchenden in der Praxis in der Regel nicht ertragreich. Die tatsächliche Abhilfe bewegt sich im Promille-Bereich. Der iudex a quo ist zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Abhilfe verpflichtet. Der Prüfaufwand, ob eine Abhilfe in Betracht kommt, ist angesichts der großen Aktenmengen im sozialgerichtlichen Verfahren zunehmend erheblich. Für die Begründung des Abhilfegesuches muss teilweise eine Akteneinsicht des Abhilfesuchenden abgewartet werden. Auch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Abhilfegesuche müssen vorgelegt werden. Die Abgabe an den iudex ad quem hat nach der Rechtsprechung unverzüglich zu erfolgen. Von einem Abhilfegesuch geht daher ein erheblicher Druck auf die Sozialgerichte aus, der unter Umständen dazu führt, dass andere Verfahren liegen bleiben. Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht, das Abhilfeverfahren zu streichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Rechtschutzsuchenden der Rechtsweg nicht abgeschnitten wird, sondern die Möglichkeit der Beschwerde zum iudex ad quem belassen bleibt."

 

Rz. 2

Ab dem 1.4.2008 entfällt das Abhilfeverfahren auch in anhängigen Streitsachen. Dies ergibt sich wie folgt: Die Anwendung der Neuregelung folgt dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach Änderungen des Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen (vgl. BVerfGE 87 S. 48, 64 = NJW 1993 S. 1123 m. w. N.; BVerwG, NVwZ 2003 S. 490). Vom Erlass dem Gesetzgeber durchaus geläufiger Übergangsregelungen, wonach von der Anwendung neuen Verfahrensrechts Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen ausgenommen sind, die vor dem Stichtag verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden sind (vgl. etwa Art. 101 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG v. 1.11.1996, BGBl. I S. 1626; § 194 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. d. F. des ÄnderungsG v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3987), hat er im vorliegenden Zusammenhang abgesehen. Deswegen entspricht die Anwendung des neuen Verfahrensrechts dem rechtsstaatlichen Postulat der Rechtsmittelklarheit, welche das Gebot umschließt, die Regelungen über den Zugang zu Rechtsmittelgerichten für den Rechtsuchenden möglichst klar erkennbar und bestimmt zu halten (vgl. BVerfGE 49 S. 148, 162 = NJW 1979 S. 151; BVerfGE 54 S. 277, 292 f. = NJW 1981 S. 39). Angesichts des in der Gesetzesbegründung deutlich erkennbar gewordenen Willens des Gesetzgebers, die Entscheidung, die Sozialgerichte nachhaltig zu entlasten, und mangels einer abweichenden Übergangsregelung wäre es schwer verständlich, wenn auch nach dem 1.4.2008 noch Abhilfeverfahren durchzuführen wären.

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