Rz. 4
Der ersuchte Richter ist der Richter eines anderen Gerichts, der im Wege der Rechtshilfe um eine Beweisaufnahme ersucht wird. Er wird nach § 5, § 106 Abs. 3 Nr. 4, § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 362, 365, 366, 372 Abs. 2, 375 und 400 ZPO tätig.
Der beauftragte Richter wird nach § 106 Abs. 3 Nr. 4, § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 361, 365, 372 Abs. 2, 375 und 400 ZPO tätig.
Im Falle einer Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten entscheidet der Spruchkörper, dem der Urkundsbeamte nach dem Geschäftsverteilungsplan zugeordnet ist. Der Begriff des Urkundsbeamten ist nicht beamten- oder dienstrechtlich definiert, sondern als prozessualer Funktionsbegriff zu verstehen. Die Festsetzung von Gerichts-und Anwaltskosten wird in der Regel Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit entsprechender Ausbildung übertragen. Funktional betrachtet erfüllt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit der Kostenfestsetzung Aufgaben, die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Rechtspfleger zugewiesen sind. Bei der Kostenfestsetzung wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als richterliches Organ tätig und ist deshalb insoweit an Weisungen nicht gebunden (hierzu LSG Hessen, Beschluss v. 6.7.2009, L 9 B 274/08).
Rz. 5
Entscheidungen des ersuchten Richters sind lediglich diejenigen, die er bei Durchführungen des Ersuchens (z. B. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 400 ZPO) getroffen hat. Hierzu rechnet nicht die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens (§ 5 Abs. 3 i. V. m. § 159 GVG).
Rz. 6
Verhängt der ersuchte oder beauftragte Richter ein Ordnungsmittel nach § 61 i. V. m. §§ 178 ff. GVG, ist hiergegen die Beschwerde gegeben. Die Frist für die Einlegung beträgt eine Woche (§ 178 Satz 2, § 173, 61 Abs. 1 SGG i. V. m. § 181 Abs. 1 GVG). Infolge der Verweisung in § 178 Satz 2 auf § 173 ist gegen sitzungspolizeiliche Ordnungsmittel des SG wegen Ungebühr (§§ 178, 180 GVG) die Beschwerde und nicht die Erinnerung statthaft. Zuständig ist das LSG. § 181 Abs. 3 GVG ist lex specialis. § 181 GVG, der nach § 61 Abs. 1 im SGG-Verfahren entsprechend gilt, bleibt nach § 173 Satz 1 HS 1 unberührt. Sofern allerdings das Ordnungsmittel (§ 180 GVG) von einem beauftragten Richter des LSG oder BSG verhängt wird, ist gegen dessen Entscheidung das Gericht anzurufen (vgl. auch Peters/Sautter/Wolff, SGG, 10/1996, § 178 Rn. 12).
Rz. 7
Der ersuchte Richter darf gegen einen Zeugen wegen der Zeugnisverweigerung keine Ordnungsstrafe verhängen. § 178 findet im Falle der Amtshilfe keine Anwendung (so LSG Bayern, Urteil v. 25.7.1967, L 7/S 8/67, Breithaupt 1968 S. 81).