Rz. 15

Der auf eine Erinnerung ergangene Beschluss des SG ist unanfechtbar (§ 178 Satz 1). Als Vorabentscheidung im ersten Rechtszug unterliegt er allerdings der Beurteilung durch das Berufungsgericht (§ 202 SGG i. V. m. § 512 ZPO). Für das Revisionsverfahren gilt dies nach Maßgabe des § 202 SGG i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO. Spezialregelungen sind § 189 Abs. 2 und § 197 Abs. 2. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 56 Abs. 2 RVG gegen die Entscheidung des Erinnerungsgerichts ungeachtet des § 178 Satz 1 statthaft ist (vgl. Rz. 8a ff.), ist ein Abhilfeverfahren durchzuführen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist dann bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 4 Abs. 6 Satz 2 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG, § 66 Abs. 5 Satz 4 GKG).

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