Rz. 5b

§ 178a soll den Vorgaben des BVerfG für das sozialgerichtliche Verfahren Rechnung tragen. Soweit nicht Besonderheiten dieses Verfahrens oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des SGG Abweichungen erfordern, entspricht er § 321a ZPO. Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Demzufolge ist nach § 66 für alle ordentlichen Rechtsbehelfe vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich (BayLSG, Beschluss v. 10.11.2010, L 2 R 554/10 B RG, juris). Die Einlegung der Anhörungsrüge hat weder Suspensiv- noch Devolutiveffekt. Sie hindert nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft. Erst wenn sich herausstellt, dass die Rüge begründet ist, wird - ähnlich einer Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens (BT-Drs. 15/3706 S. 14, 17) - die Rechtskraft durchbrochen und das Verfahren fortgesetzt (BGH, Beschluss v. 24.2.2005, III ZR 263/04, NJW 2005 S. 1432).

 

Rz. 5c

Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, unter denen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs statthaft und begründet ist. Absatz 2 trifft Regelungen zur Frist, innerhalb derer die Rüge erhoben werden kann, und zur Form, in der die Rüge zu erheben ist. Satz 4 und 5 stellen für den Sozialgerichtsprozess klar, dass die Rüge, sofern nicht nach § 166 Abs. 1 Vertretungszwang besteht, auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Die Abs. 3 und 5 entsprechen § 321a Abs. 3 bis 5 ZPO in der Neufassung. Absatz 6 berücksichtigt, dass die Anhörungsrüge die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung unberührt lässt und damit die Vollstreckung nicht hindert. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung auszusetzen, wenn und soweit dies nach den jeweiligen Umständen geboten ist (vgl. Zeihe, SGG, § 178a Rn. 2a).

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