Rz. 40

Nach Abs. 3 ist den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, aber nur soweit dies erforderlich ist. Es fragt sich, was der Gesetzgeber mit dieser Formulierung verfolgt. Herkömmlicher Terminologie hätte es entsprochen, wenn er schlicht formuliert hätte "Den übrigen Beteiligten soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden." Damit wäre das Regel-Ausnahmeverhältnis eindeutig. Möglicherweise wollte der Gesetzgeber mit der Formulierung des Abs. 3 aber auch unter der Stufe des "Soll" bleiben. Die Gesetzesbegründung äußert sich hierzu nicht. Da die übrigen Beteiligten durch das infolge der Rüge eingeleitete Verfahren unmittelbar in ihrer Rechtsposition betroffen sind, haben sie ungeachtet der Formulierung des Gesetzes grundsätzlich einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme jedenfalls dann zu geben, wenn sie durch eine Entscheidung zugunsten des Rügeführers beschwert werden können. Das ist zu verneinen, wenn die Rüge nicht statthaft oder im Übrigen unzulässig ist. Ansonsten mag im Einzelfall der Katalog des § 24 Abs. 2 SGB X Hinweise darauf geben, wann auf eine Stellungnahme der anderen Beteiligten verzichtet werden kann (Frehse, SGb 2005, 265, 271).

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