Rz. 1

§ 179 regelt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezweckt die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens (BSG, Beschluss v. 23.4.2014, B 14 AS 368/13 B). Der Wiederaufnahmeantrag ist kein Rechtsmittel, sondern es handelt sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Er zielt auf die Beseitigung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen durch ein prozessuales Gestaltungsurteil (BSG, Beschluss v. 2.3.2004, B 9 V 7/04 B). Das Wiederaufnahmeverfahren ist darauf gerichtet, die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung zu beseitigen und die fehlerhafte Entscheidung durch eine neue, fehlerfreie Entscheidung zu ersetzen. Es hat keinen Devolutiv- oder Suspensiveffekt (BFH, Beschluss v. 11.2.2003, VII B 330/02).

 

Rz. 2

§ 179 Abs. 1 ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Vierten Buches der ZPO  über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ZPO ff.) an. § 179 Abs. 2 und §§ 180 bis 182 enthalten Sonderregelungen, die den Vorschriften der ZPO vorgehen.

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