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Der Wiederaufnahmekläger muss beschwert sein (BSG, Urteil v. 26.4.1968, 12 RJ 516/64). Die Beschwer beurteilt sich nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung, gegen die sich die Wiederaufnahmeklage richtet, also inwieweit dem damaligen Begehren des Wiederaufnahmeklägers entsprochen worden ist oder nicht.

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