Rz. 1
§ 182 ist eine Sondervorschrift zu § 181.
Zweck des § 182 ist es, einen negativen Konflikt i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 zu vermeiden. § 182 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) redaktionell geändert worden.
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