Rz. 17
Zur Bestimmung des kostenprivilegierten Personenkreises ist die formale Stellung der Beteiligten und ihre Eigenschaft im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung entscheidend (BSG, Urteil v. 3.8.2006, B 3 KR 24/05 R; BSG, Beschlüsse v. 13.4.2006, B 12 KR 21/05 B, v. 15.2.2017, B 13 SF 4/17 S, und v. 6.6.2016, B 13 SF 11/16 S; vgl. Komm. zu § 197a Rz. 3). Dabei ist auf die Verhältnisse in jedem Rechtszug abzustellen. In jeder Instanz ist zu prüfen, ob der Kläger oder der Beklagte zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 gehört, also in einer der in Satz 1 bis 3 aufgeführten Eigenschaften am Verfahren teilnimmt. Streitgegenstand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der einen Bezug zu einer der in Satz 1 bis 3 aufgeführten Eigenschaften hat. Nimmt eine in § 183 genannte Person in einer anderen Eigenschaft (z. B. als Vertragsarzt oder Arbeitgeber) am Verfahren teil, unterfällt sie nicht der Gerichtskostenfreiheit. Unerheblich ist, ob eine i. S.d. § 183 kostenprivilegierte Person im Widerspruchsverfahren beteiligt war (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2005, L 10 R 4913/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.4.2006, L 14 B 3/06 R). Zum Begriff Kläger und Beklagter vgl. Komm. zu § 69. Bei einem vollmachtlosen Vertreter, dem die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, findet die Vorschrift des § 197a Anwendung ( LSG Bayern, Beschluss v. 23.2.2017, L 15 AS 44/17 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 9.1.2017, L 11 AL 75/16).
Abweichend von § 188 Satz 2 VwGO sind die in § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 1. HS SGB X genannten Leistungsträger (vgl. Komm. zu § 197a Rz. 20), insbesondere der Träger der Sozialhilfe, nicht grundsätzlich kostenprivilegiert, sondern nur für den Fall, dass sie in einer der in § 183 genannten Eigenschaft am Verfahren als Kläger oder Beklagter beteiligt sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9.1.2007, L 20 B 137/06 SO; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.11.2007, L 7 SO 5195/06).
Rz. 18
Wenn in einem Rechtszug zwei Beteiligte als Kläger oder Rechtsmittelführer (subjektive Klagehäufung) auftreten, von denen nur einer i. S. d. § 183 privilegiert ist, jedoch der Streitgegenstand unteilbar ist, gilt für alle Beteiligte des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 183 bis 195 mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Klägers bzw. Rechtsmittelführers bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Kläger bzw. Rechtsmittelführer erstreckt. Aus der Systematik der Kostenvorschriften, insbesondere dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, ergibt sich, dass bei einem unteilbaren (einheitlichen) Streitgegenstand eine einheitliche Kostenregelung gilt (BSG, Beschlüsse v. 29.5.2006, B 2 U 391/05 B, und v. 26.7.2006, B 3 KR 6/06 B; Urteile v. 29.11.2011, B 2 U 27/10 R, und v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; vgl. auch BSG, Urteil v. 19.6.2018, B 2 U 2/17 R, wenn einer der Beteiligten hinsichtlich des unteilbaren Streitgegenstandes kostenprivilegiert wie auch nicht kostenprivilegiert ist). Unerheblich ist, ob die Klagen von Anfang an bereits gemeinsam erhoben oder erst nach einem Verbindungsbeschluss in einem Verfahren geführt wurden (Bay LSG, Beschluss v. 2.3.2010, L 5 R 109/10 B). Im Fall der objektiven Klagehäufung, bei der ein Streitgegenstand von § 183 und der andere von § 197a erfasst wird, finden bei der einheitlichen Kostenentscheidung sowohl die Vorschriften der §§ 184 bis 195 wie auch des § 197a Anwendung (kombinierte Kostenentscheidung; BSG, Beschluss v. 26.7.2006, B 3 KR 6/06 B; BSG, Urteil v. 26.9.2006, B 1 KR 1/06 R; vgl. Komm. zu § 197a Rz. 3 f.).